(4)Absatz 4,Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21, Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 4 Abs. 3, sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib im Sinne des § 4 Abs. 6 sind von der Glücksspielabgabe befreit.Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des Paragraph 21,, Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3,, sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, sind von der Glücksspielabgabe befreit.