Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, deren Art. 2 Abs. 1 und 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, deren Artikel 2, Absatz eins und 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund vertreten durch die Bundesregierung,
und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG:jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, schließen die folgende Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG: