Bundesrecht konsolidiert

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Produkthaftungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produkthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 99/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 2, Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,

  1. Ziffer eins
    wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und
  2. Ziffer 2
    überdies nur mit dem 7 900 S übersteigenden Teil.

Schlagworte

Sachschaden, Selbstbehalt, Verbraucherschaden, Privatschaden

Gesetzesnummer

10002864

Dokumentnummer

NOR12036590

Alte Dokumentnummer

N2199326024J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/99/P2/NOR12036590

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