Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Produkthaftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 2. Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen, Paragraph 2, Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,
wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und
überdies nur mit dem 7 900 S übersteigenden Teil.
Schlagworte
Sachschaden, Selbstbehalt, Verbraucherschaden, Privatschaden
Gesetzesnummer
10002864
Dokumentnummer
NOR12036590
Alte Dokumentnummer
N2199326024J