wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und
Produkthaftungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1993,
Paragraph 2
01.01.1994
31.12.2001
Paragraph 2, Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,