Kurztitel

Produkthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 2, Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,

  1. Ziffer eins
    wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und
  2. Ziffer 2
    überdies nur mit dem 7 900 S übersteigenden Teil.