Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2028

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 95

Text

4. TEIL
TARIF

Steuersätze

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (Paragraph 7, Absatz 2,) beträgt 23%. Für Einkommensteile über 1 000 000 Euro erhöht sich der Steuersatz auf 24%. Dies gilt sinngemäß für die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Dabei bleiben ausländische Einkünfte, die von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, außer Ansatz.
  2. Absatz eins a,Die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 beträgt 23%.
  3. Absatz 2,Die Körperschaftsteuer für nach Paragraph 13, Absatz 3 und 4 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, beträgt für das Kalenderjahr 2023 24%, für die Kalenderjahre 2024 und 2025 23% und für die Kalenderjahre ab 2026 27,5%.
  4. Absatz 3,Zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Absatz eins und 2 ist ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40279875

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P22/NOR40279875

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