Absatz eins,Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (Paragraph 7, Absatz 2,) beträgt 23%. Für Einkommensteile über 1 000 000 Euro erhöht sich der Steuersatz auf 24%. Dies gilt sinngemäß für die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Dabei bleiben ausländische Einkünfte, die von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, außer Ansatz.