Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

5. ABSCHNITT
Sondervorschriften für hybride Gestaltungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Hälfte der Zuführung zur Haftrücklage (Paragraph 23, Absatz 6, des Bankwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage das arithmetische Mittel der in den Monatsausweisen (Paragraph 74, Absatz eins, des Bankwesengesetzes) für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres enthaltenen Bemessungsgrundlagen für die erforderlichen Eigenmittel (Paragraph 22, Absatz 2, des Bankwesengesetzes) um nicht mehr als 15% übersteigen.
  2. Absatz 2Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Dabei sind Haftrücklagen (Rücklagenteile), die über das nach Absatz eins, steuerwirksam gebildete Ausmaß hinausgehen, aliquot dem steuerwirksamen und dem steuerneutralen Rücklagenteil zuzuordnen. Die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten steuerwirksamen Rücklage zur Gänze nicht abzugsfähig, darüber hinausgehende Zuführungen nach Maßgabe des Absatz eins,
  3. Absatz 3Wird die Haftrücklage deshalb aufgelöst, weil die Verpflichtung zu ihrer Bildung dem Grunde nach weggefallen ist, so ist der Auflösungsbetrag bei Ermittlung des Einkommens nur zur Hälfte anzusetzen.

Im RIS seit

05.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40218462

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P14/NOR40218462

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