Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Art. XIV Z 2, BGBl. Nr. 532/1993)

Text

5. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Kreditinstitute

Haftrücklage

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Zuführung zur Haftrücklage (Paragraph 23, Absatz 6, des Bankwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage 15% jener Beträge der Monatsausweise (Paragraph 74, Absatz 5, des Bankwesengesetzes) nicht übersteigt, die der Bemessungsgrundlage für die Haftrücklage entsprechen. Diese Beträge sind mit dem arithmetischen Mittel anzusetzen, das sich aus den Monatsausweisen für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres ergibt.
  2. Absatz 2Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in der Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.
  3. Absatz 3Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Paragraph 103, Ziffer 12, Litera c, des Bankwesengesetzes) übersteigt.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12052962

Alte Dokumentnummer

N3199332135J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P14/NOR12052962

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