(2)Absatz 2Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Höchstbetrag von 100 000 Euro (Abs. 1), ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann insoweit nicht geltend gemacht werden, als der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Abs. 1 geltend gemacht werden kann, oder dem ein Gewinnanteil zugeht, der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurde.Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Absatz eins, in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Höchstbetrag von 100 000 Euro (Absatz eins,), ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann insoweit nicht geltend gemacht werden, als der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Absatz eins, geltend gemacht werden kann, oder dem ein Gewinnanteil zugeht, der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurde.