(10)Absatz 10Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, darf ein Investitionsfreibetrag nur für jene Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die in einem besonderen Verzeichnis ausgewiesen werden. Dieses Verzeichnis hat folgendes zu enthalten:Wird der Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt, darf ein Investitionsfreibetrag nur für jene Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die in einem besonderen Verzeichnis ausgewiesen werden. Dieses Verzeichnis hat folgendes zu enthalten:
Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
Anschaffungs- oder Herstellungstag,
Name und Anschrift des Lieferanten,
den geltend gemachten Investitionsfreibetrag.
Wird dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag in Anspruch nimmt, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.