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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 6
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 5 am 11.09.2026
§ 6a am 11.09.2026
Alle Fassungen
§ 6 heute
§ 6 gültig ab 01.07.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
§ 6 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.2002
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1988
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 68/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AÜG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Arbeitnehmerschutz
§ 6.
Paragraph 6,
(1)
Absatz eins,
Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(2)
Absatz 2,
Der Überlasser hat den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.
(3)
Absatz 3,
Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers auch dem Beschäftiger.
(4)
Absatz 4,
Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muß, daß der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.
Schlagworte
Arbeitnehmerschutzpflicht
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10008655
Dokumentnummer
NOR40029988
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P6/NOR40029988
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