Absatz eins,Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,
Paragraph 6
01.07.2002