(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 141/2014)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2014,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1985 hinterlegt; das Übereinkommen tritt nach seinem Artikel 12 Absatz 2 am 1. Oktober 1985 für Österreich in Kraft.
Die Republik Österreich hat gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Übereinkommens nachstehende Erklärung abgegeben:
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Standesbeamte des Standesamtes Wien-Innere Stadt zuständig.
Sind beide Verlobte österreichische Staatsbürger, so genügt es, daß ein nach den vorangegangenen Bestimmungen zuständiger österreichischer Standesbeamter das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im Amtsbereich des gleichen Standesbeamten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder ihren Wohnsitz gehabt haben.
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Staaten | Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde |
Italien | 24. April 1985 |
Luxemburg | 14. Juni 1982 |
Niederlande und Niederländische Antillen | 5. Oktober 1984 |
Portugal | 20. November 1984 |
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Nachstehend angeführte Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunden folgende Erklärungen abgegeben:
Deutschland:
Zuständig für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen ist,
wenn der deutsche Verlobte in Deutschland Wohnsitz oder Aufenthalt hat, der für seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt zuständige Standesbeamte; sind beide Verlobte Deutsche, so kann ein Standesbeamter ein gemeinsames Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobte ausstellen, auch wenn er nur für einen Verlobten zuständig ist;
wenn der deutsche Verlobte in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, der für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Standesbeamte;
wenn sich der deutsche Verlobte niemals oder nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten hat, der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin.wenn sich der deutsche Verlobte niemals oder nur vorübergehend in Deutschland aufgehalten hat, der Standesbeamte des Standesamts römisch eins in Berlin.
GRIECHENLAND
In Übereinstimmung mit Art. 8 des Übereinkommens ist die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständige Behörde: „Ministry of Interior, DG of Administrative Support, Directorate of Civic Affairs, Registration & Civil Registry Unit“.In Übereinstimmung mit Artikel 8, des Übereinkommens ist die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständige Behörde: „Ministry of Interior, DG of Administrative Support, Directorate of Civic Affairs, Registration & Civil Registry Unit“.
ITALIEN:
Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde bei der Schweizerischen Regierung erklärte die italienische Republik, daß, in Anwendung des Artikels 8 des Übereinkommens, die Standesbeamten und die standesbeamtliche Aufgaben erfüllenden Konsularbehörden die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Behörden sind.
LUXEMBURG:
Der Standesbeamte des letzten Wohnortes im Großherzogtum Luxemburg ist für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig. Hatte die betreffende Person nie ihren Wohnort im Großherzogtum Luxemburg, so ist der Standesbeamte der Stadt Luxemburg zuständig.
Moldau:
Nach Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens sind die folgenden Behörden für die Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisse zuständig:Nach Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens sind die folgenden Behörden für die Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisse zuständig:
das Standesamt, das für die Vorbereitung des Ehefähigkeitszeugnisses und seine Ausstellung auf dem Staatsgebiet der Republik Moldau zuständig ist;
die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Republik Moldau, die für die Aushändigung eines Ehefähigkeitszeugnisses an im Ausland befindliche Antragsteller zuständig sind.
NIEDERLANDE:
Anläßlich der Annahme durch das Königreich der Niederlande des am 5. September 1980 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen wurde für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen die folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Artikel 8 des genannten Übereinkommens werden für die Ausstellung der Zeugnisse die folgenden Behörden als zuständig angegeben:
für das Königreich in Europa
für Personen mit dem Wohnort in den Niederlanden: der Standesbeamte ihres Wohnortes;
für Personen, die ihren Wohnort nicht in den Niederlanden haben, ihn aber früher dort hatten: der Standesbeamte ihres letzten Wohnortes in den Niederlanden;
für Personen, die ihren Wohnsitz nicht in den Niederlanden haben und nie hatten: der Leiter der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Königreichs der Niederlande des Amtsbereichs, in dem die Ehe geschlossen wird.
für die Niederländischen Antillen:
derder Standesbeamte in den verschiedenen Inselterritorien oder die in seinem Namen handelnde Behörde.
Einer weiteren Mitteilung der Schweizerischen Regierung zufolge haben die Niederlande mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich auf Aruba ausgedehnt.
PORTUGAL:
Die in Artikel 8 des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen sind das Zentralstandesamt (Conservatoria dos Registos Centrais) sowie die diplomatischen und berufskonsularischen Vertreter.
SCHWEIZ
Die für die Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisse zuständigen schweizerischen Behörden sind:
wenn beide Brautleute ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, wahlweise der Standesbeamte des Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams;
wenn entweder der Bräutigam oder die Braut seinen/ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, der Standesbeamte des schweizerischen Wohnsitzes des Bräutigams bzw. der Braut;
wenn keiner der Brautleute seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, der Standesbeamte des Heimatortes des Bräutigams/der schweizerischen Braut; wenn beide Brautleute Schweizer sind, wahlweise der Standesbeamte des Heimatortes der Braut oder des Bräutigams.
SPANIEN
Spanien erklärt, daß die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen Behörden die Konsuln oder die mit standesamtlichen Aufgaben betrauten Richter und im Auftrag der Letztgenannten, die Friedensrichter sind.
TÜRKEI
Erklärung gemäß Art. 8 Abs. 1:Erklärung gemäß Artikel 8, Absatz eins :
Die für die Ausstellung der genannten Zeugnisse zuständigen türkischen Behörden sind die Standesämter in der Türkei sowie die konsularischen Vertretungen im Ausland.