Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1985,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.10.1985
05.09.1980
49/03 Personenstand
(Übersetztung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE AUSSTELLUNG VON EHEFÄHIGKEITSZEUGNISSEN SAMT ANLAGE
StF: BGBl. Nr. 417/1985
BGBl. Nr. 260/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 296/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 337/1990 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. Nr. 517/1991 (DFB)
BGBl. Nr. 708/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 48/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 141/2014 (K – Geltungsbereich)
*Deutschland römisch drei 48 aus 2012, *Griechenland römisch drei 141 aus 2014, *Italien 417 aus 1985, *Luxemburg 417 aus 1985, *Moldau römisch drei 48 aus 2012, *Niederlande 417 aus 1985,, 337 aus 1990, *Portugal 417 aus 1985, *Schweiz 337 aus 1990, in der Fassung 517 aus 1991, (DFB), 708 aus 1994, *Spanien 260 aus 1988, *Türkei 296/1989
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1985 hinterlegt; das Übereinkommen tritt nach seinem Artikel 12 Absatz 2 am 1. Oktober 1985 für Österreich in Kraft.
Die Republik Österreich hat gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Übereinkommens nachstehende Erklärung abgegeben:
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Standesbeamte des Standesamtes Wien-Innere Stadt zuständig.
Sind beide Verlobte österreichische Staatsbürger, so genügt es, daß ein nach den vorangegangenen Bestimmungen zuständiger österreichischer Standesbeamter das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im Amtsbereich des gleichen Standesbeamten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder ihren Wohnsitz gehabt haben.
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Staaten | Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde |
Italien | 24. April 1985 |
Luxemburg | 14. Juni 1982 |
Niederlande und Niederländische Antillen | 5. Oktober 1984 |
Portugal | 20. November 1984 |
Nachstehend angeführte Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Genehmigungsurkunden folgende Erklärungen abgegeben:
Zuständig für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen ist,
In Übereinstimmung mit Artikel 8, des Übereinkommens ist die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständige Behörde: „Ministry of Interior, DG of Administrative Support, Directorate of Civic Affairs, Registration & Civil Registry Unit“.
Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde bei der Schweizerischen Regierung erklärte die italienische Republik, daß, in Anwendung des Artikels 8 des Übereinkommens, die Standesbeamten und die standesbeamtliche Aufgaben erfüllenden Konsularbehörden die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Behörden sind.
Der Standesbeamte des letzten Wohnortes im Großherzogtum Luxemburg ist für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig. Hatte die betreffende Person nie ihren Wohnort im Großherzogtum Luxemburg, so ist der Standesbeamte der Stadt Luxemburg zuständig.
Nach Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens sind die folgenden Behörden für die Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisse zuständig:
Anläßlich der Annahme durch das Königreich der Niederlande des am 5. September 1980 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen wurde für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen die folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Artikel 8 des genannten Übereinkommens werden für die Ausstellung der Zeugnisse die folgenden Behörden als zuständig angegeben:
für das Königreich in Europa
der Standesbeamte in den verschiedenen Inselterritorien oder die in seinem Namen handelnde Behörde.
Einer weiteren Mitteilung der Schweizerischen Regierung zufolge haben die Niederlande mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich auf Aruba ausgedehnt.
Die in Artikel 8 des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen sind das Zentralstandesamt (Conservatoria dos Registos Centrais) sowie die diplomatischen und berufskonsularischen Vertreter.
Die für die Ausstellung der Ehefähigkeitszeugnisse zuständigen schweizerischen Behörden sind:
Spanien erklärt, daß die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen Behörden die Konsuln oder die mit standesamtlichen Aufgaben betrauten Richter und im Auftrag der Letztgenannten, die Friedensrichter sind.
Erklärung gemäß Artikel 8, Absatz eins :
Die für die Ausstellung der genannten Zeugnisse zuständigen türkischen Behörden sind die Standesämter in der Türkei sowie die konsularischen Vertretungen im Ausland.
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen –
in dem Wunsch, gemeinsame Beziehungen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für ihre Staatsangehörigen zur Eheschließung im Ausland festzulegen, eingedenkt der von der Generalversammlung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen am 8. September 1976 in Wien angenommenen Empfehlung über das Eherecht –
haben folgendes vereinbart:
Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 19.7.2014 eingearbeitet.
e-rk3,
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
08.11.2022
10005575
NOR11005659
N4198510522G