Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 18

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Bestimmungen über die Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens

Paragraph 18,

Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den Paragraphen eins, eins a, 2, 2 a, 7, 9, 10, Absatz eins, 11, Absatz 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16,, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.

Schlagworte

Dienstgeberhaftung

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40245456

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P18/NOR40245456

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