Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022,
BG
Paragraph 18
20.07.2022
UWG
26/01 Wettbewerbsrecht
Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen einer nach den Paragraphen eins, eins a, 2, 2 a, 7, 9, 10, Absatz eins, 11, Absatz 2 und 12 unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz im Sinne des Paragraph 16,, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein mußte.
Dienstgeberhaftung
17.10.2022
10002665
NOR40245456