Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 16

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anspruch auf Schadenersatz

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Wer eine nach Ziffer eins bis 31 des Anhangs aggressive oder irreführende Geschäftspraktik oder eine sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph eins a, Absatz eins bis 3, Paragraph 2, oder Paragraph 2 a, unlautere Geschäftspraktik anwendet und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des daraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet.
  2. Absatz 2,Wird ein Unternehmer durch eine Zuwiderhandlung gegen Paragraphen eins bis 2 a, 7, 9, 13, 21 Absatz 3 und 34 Absatz 3, geschädigt, ist er berechtigt, Schadenersatz und den entgangenen Gewinn zu verlangen.

Schlagworte

immaterieller Schaden, ideeller Schaden

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40245455

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P16/NOR40245455

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