Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anspruch auf Schadenersatz

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Wer eine nach Ziffer eins bis 31 des Anhangs aggressive oder irreführende Geschäftspraktik oder eine sonst nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph eins a, Absatz eins bis 3, Paragraph 2, oder Paragraph 2 a, unlautere Geschäftspraktik anwendet und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des daraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet.
  2. Absatz 2,Wird ein Unternehmer durch eine Zuwiderhandlung gegen Paragraphen eins bis 2 a, 7, 9, 13, 21 Absatz 3 und 34 Absatz 3, geschädigt, ist er berechtigt, Schadenersatz und den entgangenen Gewinn zu verlangen.

Schlagworte

immaterieller Schaden, ideeller Schaden

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40245455