(1)Absatz einsZur Prüfung der Betriebsführung des Österreichischen Rundfunks ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 eine aus höchstens drei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission einzusetzen; die Mitglieder werden jeweils zur Prüfung der Betriebsführung von drei Geschäftsjahren bestellt. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer und Betriebswissenschafter bestellt werden.Zur Prüfung der Betriebsführung des Österreichischen Rundfunks ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, eine aus höchstens drei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission einzusetzen; die Mitglieder werden jeweils zur Prüfung der Betriebsführung von drei Geschäftsjahren bestellt. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer und Betriebswissenschafter bestellt werden.