Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

29.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsZur Prüfung der Betriebsführung des Österreichischen Rundfunks ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, eine aus höchstens drei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission einzusetzen; die Mitglieder werden jeweils zur Prüfung der Betriebsführung von drei Geschäftsjahren bestellt. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer und Betriebswissenschafter bestellt werden.
  2. Absatz 2Die von der Prüfungskommission – unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof – alljährlich vorzunehmende Prüfung hat sich nicht nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, sondern auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken. Die Prüfungskommission hat das Ergebnis ihrer Prüfung dem Kuratorium vorzulegen.
  3. Absatz 3Sämtliche Organe und Bedienstete des Österreichischen Rundfunks haben der Prüfungskommission Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12010911

Alte Dokumentnummer

N11984176600

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P31/NOR12010911

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