(12)Absatz 12Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 11 hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 11, hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:
zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten;
zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und
zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.
Diese Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§ 40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.Diese Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (Paragraph 40,) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (Paragraph 40,) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.