Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Versorgungsauftrag

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios
    1. Ziffer eins
      für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und
    2. Ziffer 2
      für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens
    zu sorgen.
    Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.
  2. Absatz 2Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks werden von den Landesstudios gestaltet. Einzelne von den Landesstudios gestaltete Hörfunksendungen, an denen ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht, können auch bundesländerübergreifend ausgestrahlt werden (Ringsendungen). In den Programmen des Fernsehens sind durch regelmäßige regionale Sendungen sowie durch angemessene Anteile an den österreichweiten Programmen die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesdirektoren festgelegt.
  3. Absatz 3Die Programme nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Für das dritte österreichweit empfangbare in seinem Wortanteil überwiegend fremdsprachige Hörfunkprogramm gilt abweichend von Absatz eins, zweiter Satz jener Versorgungsgrad, wie er am 1. Mai 1997 für dieses Programm bestanden hat.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß Paragraph 21, des Privatfernsehgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Absatz eins, unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch verbreitet werden. Die Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.
  5. Absatz 5Zum Versorgungsauftrag gehört auch die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Absatz eins, in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext, die der Erfüllung des Programmauftrags (Paragraph 4,) dienen. Die weiteren Anforderungen an derartige Online-Dienste und Teletext bestimmen sich nach Paragraph 18,
  6. Absatz 6Der Österreichische Rundfunk kann zudem nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe außerhalb des UKW-Bereichs zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm und einen ausreichenden Online-Dienst (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) für Österreicher im Ausland und zur Darstellung Österreichs in der Welt gestalten (Auslandsdienst) und verbreiten.
  7. Absatz 7Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen unter Nutzung von im Mittelwellen-Bereich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm gestalten und verbreiten.
  8. Absatz 8Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines Spartenprogramms gemäß Paragraph 9 a,

Schlagworte

Programmqualität

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40071730

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P3/NOR40071730

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