(5)Absatz 5Zum Versorgungsauftrag gehört auch die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext, die der Erfüllung des Programmauftrags (§ 4) dienen. Die weiteren Anforderungen an derartige Online-Dienste und Teletext bestimmen sich nach § 18.Zum Versorgungsauftrag gehört auch die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Absatz eins, in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext, die der Erfüllung des Programmauftrags (Paragraph 4,) dienen. Die weiteren Anforderungen an derartige Online-Dienste und Teletext bestimmen sich nach Paragraph 18,