Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ORF-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
06.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
ORF-G
Index
16/02 Rundfunk
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios für mindestens drei Programme des Hörfunks und mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, wobei anzustreben ist, daß alle zum Betrieb eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen versorgt werden.
(2)Absatz 2Eines der Programme des Hörfunks ist ein Regionalprogramm, das von den Länderstudios gestaltet wird. In den Programmen des Fernsehens sind die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesintendanten festgelegt.
(3)Absatz 3Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach § 2 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu sein.Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach Paragraph 2, des Regionalradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu sein.
Schlagworte
Programmqualität, Zahl der Programme, Versorgungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR12017390
Alte Dokumentnummer
N1199956457L