Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

06.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios für mindestens drei Programme des Hörfunks und mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, wobei anzustreben ist, daß alle zum Betrieb eines Rundfunkempfanggerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig in bezug auf Programm- und Empfangsqualität nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angemessen versorgt werden.
  2. Absatz 2Eines der Programme des Hörfunks ist ein Regionalprogramm, das von den Länderstudios gestaltet wird. In den Programmen des Fernsehens sind die Interessen der Länder zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von den Landesintendanten festgelegt.
  3. Absatz 3Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach Paragraph 2, des Regionalradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993,, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu sein.

Schlagworte

Programmqualität, Zahl der Programme, Versorgungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12017390

Alte Dokumentnummer

N1199956457L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P3/NOR12017390

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