Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Verjährung

Paragraph 72, (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

  1. Ziffer eins
    innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. Ziffer 2
    innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Paragraph 92,) wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
  1. Absatz 2,Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
    2. Ziffer 2
      für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und
    3. Ziffer 3
      für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde und dem Einlangen der Mitteilung
      1. Litera a
        des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
      2. Litera b
        der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
      bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.
  2. Absatz 3,Hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde gemäß Paragraph 84, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, vorzugehen (Paragraph 78, Absatz 4,), so wird der Lauf der in Absatz eins, genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit bis zur Kenntnisnahme der Zurücklegung der Strafanzeige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde in die Frist nach Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      die Zeit bis zur Verfügung der Zurücklegung der Strafanzeige in die Frist nach Absatz eins, Ziffer 2,
  3. Absatz 4,Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Schlagworte

Hemmung, BGBl. Nr. 631/1975

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12108309

Alte Dokumentnummer

N6199433385J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P72/NOR12108309

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