Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

21.11.1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Verjährung

Paragraph 72, (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

  1. Ziffer eins
    innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. Ziffer 2
    innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung (Paragraph 100,) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Paragraph 92,) wurde.
  1. Absatz 2,Der Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
  2. Absatz 3,Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Schlagworte

Hemmung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100842

Alte Dokumentnummer

N6198411452T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P72/NOR12100842

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