Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

27.04.2005

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Lehrverpflichtung bei Verwendung an verschiedenen Schulen oder in

verschiedenen Unterrichtsgegenständen

Paragraph 46, Unterrichtet ein Landeslehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.

Schlagworte

Mischverwendung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40018568

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P46/NOR40018568

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