Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur

Betreuung eines Kindes

Paragraph 46, (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

  1. Ziffer eins
    eines eigenen Kindes,
  2. Ziffer 2
    eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. Ziffer 3
    eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 45, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  1. Absatz 2,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.
  2. Absatz 3,Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
    2. Ziffer 2
      der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  3. Absatz 4,Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Schlagworte

Wahlkind

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40018295

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P46/NOR40018295

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