Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 21

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Vorübergehende Zuweisung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.
  3. Absatz 3,Paragraph 19, Absatz 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.

Schlagworte

Dienststelle, Arbeitsplatz, Dienstzuweisung, Tätigkeit,
Supplierung, Dienstzuteilung

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100785

Alte Dokumentnummer

N6198411395T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P21/NOR12100785

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