Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.09.1984
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LDG 1984
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Vorübergehende Zuweisung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.
(3)Absatz 3,§ 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.Paragraph 19, Absatz 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.
Schlagworte
Dienststelle, Arbeitsplatz, Dienstzuweisung, Tätigkeit,
Supplierung, Dienstzuteilung
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR12100785
Alte Dokumentnummer
N6198411395T