Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Text

Vorübergehende Zuweisung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.
  3. Absatz 3,Paragraph 19, Absatz 3, 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.