Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 102, (1) In Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, dürfen auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift als Arbeitsräume genehmigte Räume als solche auch dann weiterverwendet werden, wenn sie Paragraph 4, dieser Verordnung nicht entsprechen. Dies gilt auch für Arbeitsräume in Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, wenn diese Räume den für sie in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen haben und wenn für die betreffenden Betriebe eine Bewilligung auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift nicht erforderlich war.

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist sinngemäß auf die Paragraphen 21, Absatz eins, 3 und 4 sowie 26 Absatz eins bis 4, 7, 11 und 12 betreffend Ausgänge, Stiegen und Gänge anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die in den Absatz eins und 2 nicht angeführten Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes dieser Verordnung finden auf bestehende Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den für sie in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen haben nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebes durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Dies gilt auch bei einem Wechsel in der Person des Arbeitgebers.
  3. Absatz 4,Auf bestehende Betriebe, für die auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligung erteilt wurde, finden die im Absatz 3, angeführten Bestimmungen dieser Verordnung insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Bewilligungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige Betriebe, insoweit für diese aus Gründen des Dienstnehmerschutzes von der Behörde bestimmte Anordnungen getroffen worden sind.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12107125

Alte Dokumentnummer

N6199326830J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P102/NOR12107125

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