Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Paragraph 102
01.04.1993
31.12.1994
Übergangsbestimmungen
Paragraph 102, (1) In Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, dürfen auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift als Arbeitsräume genehmigte Räume als solche auch dann weiterverwendet werden, wenn sie Paragraph 4, dieser Verordnung nicht entsprechen. Dies gilt auch für Arbeitsräume in Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, wenn diese Räume den für sie in Betracht kommenden Vorschriften über den Dienstnehmerschutz entsprochen haben und wenn für die betreffenden Betriebe eine Bewilligung auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift nicht erforderlich war.