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Arzneimittelgesetz § 84
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 16.02.1994
§ 83 am 16.02.1994
§ 85 am 16.02.1994
Alle Fassungen
§ 84 heute
§ 84 gültig ab 15.02.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022
§ 84 gültig von 04.08.2013 bis 14.02.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2013
§ 84 gültig von 13.03.2013 bis 03.08.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013
§ 84 gültig von 16.07.2009 bis 12.03.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009
§ 84 gültig von 02.01.2006 bis 15.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005
§ 84 gültig von 30.04.2004 bis 01.01.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004
§ 84 gültig von 01.03.2002 bis 29.04.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002
§ 84 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
§ 84 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 379/1996
§ 84 gültig von 17.02.1994 bis 31.07.1996
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994
§ 84 gültig von 01.01.1989 bis 16.02.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 748/1988
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1983
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 748/1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
16.02.1994
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 84.
Wer
1.
Arzneimittel in Verkehr bringt, die im Sinne des § 3 schädliche Wirkungen haben,
2.
Arzneimittel herstellt oder in Verkehr bringt, die den Qualitätsanforderungen des § 4 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, deren Haltbarkeit nicht mehr gegeben ist, deren Verfalldatum überschritten ist oder deren Handelspackungen einen nachteiligen ligen Einfluß auf die Qualität des Arzneimittels haben können,
3.
einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt,
4.
den Verboten des § 6 zuwiderhandelt,
5.
Arzneimittel, die gemäß §§ 11 oder 11a der Zulassung unterliegen, ohne Zulassung im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält,
6.
Arzneimittel im Sinne der Z 5 im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält, ohne daß sie der Zulassung und allfälligen Meldungen gemäß § 24 Abs. 4 oder § 88 Abs. 3 entsprechen oder die gemäß § 22 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen erfüllen,
7.
Arzneispezialitäten im Sinne des § 26 Abs. 1 in Verkehr bringt, deren Charge nicht freigegeben ist,
8.
bei der klinischen Prüfung eines Arzneimittels am Menschen den §§ 28 bis 30, 32, 34, 36, 38, 39, 41 bis 47 oder einer Verordnung gemäß § 48 zuwiderhandelt,
9.
Werbung betreibt, die nicht den §§ 50 bis 56 entspricht,
10.
einen Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 entgegen einer gemäß § 62 Abs. 1 erlassenen Betriebsordnung führt oder eine gemäß § 64 Abs. 3, § 66 oder § 69 Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt,
11.
einen Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 ohne Bewilligung im Sinne des § 63 oder § 65 führt oder eine Bewilligung im Sinne des § 64 Abs. 4 überschreitet,
12.
den in § 68 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung, die Entnahme von Proben sowie die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
13.
einer Verfügung gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 zuwiderhandelt,
14.
mit der Leitung eines Kontrollabors im Sinne des § 62 Abs. 3 Z 2 eine Person betraut, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder praktische Ausbildung im Sinne einer Verordnung gemäß § 70 Abs. 2 nicht nachweisen kann,
15.
in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 eine Person entgegen dem § 71 Abs. 1 beschäftigt,
16.
in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 Personen im Sinne des § 71 Abs. 1 beschäftigt, die nicht gemäß § 71 Abs. 2 untersucht sind,
17.
eine Person beauftragt, die Tätigkeit eines Pharmareferenten entgegen den §§ 72 bis 74 auszuüben, oder
18.
den Verfügungen gemäß § 77 oder § 78 zuwiderhandelt,
macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 200 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR12133257
Alte Dokumentnummer
N8198326618J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P84/NOR12133257
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