BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 748/1988
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84,
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
16.02.1994
Text
§ 84.Paragraph 84,
Wer
1.Ziffer eins
Arzneimittel in Verkehr bringt, die im Sinne des § 3 schädliche Wirkungen haben,Arzneimittel in Verkehr bringt, die im Sinne des Paragraph 3, schädliche Wirkungen haben,
2.Ziffer 2
Arzneimittel herstellt oder in Verkehr bringt, die den Qualitätsanforderungen des § 4 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, deren Haltbarkeit nicht mehr gegeben ist, deren Verfalldatum überschritten ist oder deren Handelspackungen einen nachteiligen ligen Einfluß auf die Qualität des Arzneimittels haben können,Arzneimittel herstellt oder in Verkehr bringt, die den Qualitätsanforderungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 nicht entsprechen, deren Haltbarkeit nicht mehr gegeben ist, deren Verfalldatum überschritten ist oder deren Handelspackungen einen nachteiligen ligen Einfluß auf die Qualität des Arzneimittels haben können,
den Verboten des § 6 zuwiderhandelt,den Verboten des Paragraph 6, zuwiderhandelt,
5.Ziffer 5
Arzneimittel, die gemäß §§ 11 oder 11a der Zulassung unterliegen, ohne Zulassung im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält,Arzneimittel, die gemäß Paragraphen 11, oder 11a der Zulassung unterliegen, ohne Zulassung im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält,
6.Ziffer 6
Arzneimittel im Sinne der Z 5 im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält, ohne daß sie der Zulassung und allfälligen Meldungen gemäß § 24 Abs. 4 oder § 88 Abs. 3 entsprechen oder die gemäß § 22 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen erfüllen,Arzneimittel im Sinne der Ziffer 5, im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereithält, ohne daß sie der Zulassung und allfälligen Meldungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 88, Absatz 3, entsprechen oder die gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen erfüllen,
7.Ziffer 7
Arzneispezialitäten im Sinne des § 26 Abs. 1 in Verkehr bringt, deren Charge nicht freigegeben ist,Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, in Verkehr bringt, deren Charge nicht freigegeben ist,
8.Ziffer 8
bei der klinischen Prüfung eines Arzneimittels am Menschen den §§ 28 bis 30, 32, 34, 36, 38, 39, 41 bis 47 oder einer Verordnung gemäß § 48 zuwiderhandelt,bei der klinischen Prüfung eines Arzneimittels am Menschen den Paragraphen 28 bis 30, 32, 34, 36, 38, 39, 41 bis 47 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 48, zuwiderhandelt,
9.Ziffer 9
Werbung betreibt, die nicht den §§ 50 bis 56 entspricht,Werbung betreibt, die nicht den Paragraphen 50 bis 56 entspricht,
10.Ziffer 10
einen Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 entgegen einer gemäß § 62 Abs. 1 erlassenen Betriebsordnung führt oder eine gemäß § 64 Abs. 3, § 66 oder § 69 Abs. 1 Z 2 vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt,einen Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, entgegen einer gemäß Paragraph 62, Absatz eins, erlassenen Betriebsordnung führt oder eine gemäß Paragraph 64, Absatz 3,, Paragraph 66, oder Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt,
11.Ziffer 11
einen Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 ohne Bewilligung im Sinne des § 63 oder § 65 führt oder eine Bewilligung im Sinne des § 64 Abs. 4 überschreitet,einen Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 63, oder Paragraph 65, führt oder eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, überschreitet,
12.Ziffer 12
den in § 68 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung, die Entnahme von Proben sowie die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,den in Paragraph 68, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz eins, genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung, die Entnahme von Proben sowie die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
13.Ziffer 13
einer Verfügung gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 zuwiderhandelt,einer Verfügung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, zuwiderhandelt,
14.Ziffer 14
mit der Leitung eines Kontrollabors im Sinne des § 62 Abs. 3 Z 2 eine Person betraut, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder praktische Ausbildung im Sinne einer Verordnung gemäß § 70 Abs. 2 nicht nachweisen kann,mit der Leitung eines Kontrollabors im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, eine Person betraut, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung oder praktische Ausbildung im Sinne einer Verordnung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, nicht nachweisen kann,
15.Ziffer 15
in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 eine Person entgegen dem § 71 Abs. 1 beschäftigt,in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, eine Person entgegen dem Paragraph 71, Absatz eins, beschäftigt,
16.Ziffer 16
in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 Personen im Sinne des § 71 Abs. 1 beschäftigt, die nicht gemäß § 71 Abs. 2 untersucht sind,in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Personen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, beschäftigt, die nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 2, untersucht sind,
17.Ziffer 17
eine Person beauftragt, die Tätigkeit eines Pharmareferenten entgegen den §§ 72 bis 74 auszuüben, odereine Person beauftragt, die Tätigkeit eines Pharmareferenten entgegen den Paragraphen 72 bis 74 auszuüben, oder
18.Ziffer 18
den Verfügungen gemäß § 77 oder § 78 zuwiderhandelt,den Verfügungen gemäß Paragraph 77, oder Paragraph 78, zuwiderhandelt,
macht sich, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfalle bis zu 200 000 S zu bestrafen.