Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittelgesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.04.1984

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Werbebeschränkungen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 50,
  1. Absatz einsArzneimittelwerbung darf nur für
    1. Ziffer eins
      zugelassene Arzneispezialitäten oder
    2. Ziffer 2
      Arzneimittel, die im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, Arzneigebuchgesetz genannt sind,
    betrieben werden.
  2. Absatz 2Arzneimittelwerbung darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die
    1. Ziffer eins
      dem Arzneimittel eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen,
    2. Ziffer 2
      fälschlich den Eindruck erwecken, daß ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      im Widerspruch zur Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation stehen.

Schlagworte

Gebrauchsinformation

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR12133222

Alte Dokumentnummer

N8198326583J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P50/NOR12133222

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