Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 185/1983

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.04.1984

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Werbebeschränkungen

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Arzneimittelwerbung darf nur für
    1. Ziffer eins
      zugelassene Arzneispezialitäten oder
    2. Ziffer 2
      Arzneimittel, die im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, Arzneigebuchgesetz genannt sind,
    betrieben werden.
  2. Absatz 2,Arzneimittelwerbung darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die
    1. Ziffer eins
      dem Arzneimittel eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen,
    2. Ziffer 2
      fälschlich den Eindruck erwecken, daß ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      im Widerspruch zur Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation stehen.