Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 42
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
16.02.1994
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Klinische Prüfung außerhalb von Krankenanstalten
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz einsDie klinische Prüfung eines Arzneimittels darf ambulant oder außerhalb einer Krankenanstalt an Personen, die an einer Krankheit leiden, nur durchgeführt werden, wenn
die betreffende Krankheit nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht stationär behandelt wird oder
im Vergleich zur stationären Behandlung veränderte Therapieerfordernisse zu erwarten sind.
(2)Absatz 2Der Prüfungsleiter hat vor Beginn einer klinischen Prüfung außerhalb einer Krankenanstalt dem Bundeskanzleramt
seine Eignung im Sinne des § 32 Abs. 1 nachzuweisen,seine Eignung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, nachzuweisen,
das ihm gemäß § 34 vorliegende Gutachten anzuführen,das ihm gemäß Paragraph 34, vorliegende Gutachten anzuführen,
den voraussichtlichen Beginn der klinischen Prüfung mitzuteilen und
alle an der klinischen Prüfung beteiligten Ärzte zu nennen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR12133213
Alte Dokumentnummer
N8198326574J