Die Vertragsstaaten,
im Bewußtsein, daß die Verwendung von Satelliten für die Verbreitung programmtragender Signale sowohl im Umfang als auch in der geographischen Reichweite rasch zunimmt;
in Besorgnis darüber, daß es kein weltweites System gibt, um die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale durch Verbreiter zu verhindern, für die sie nicht bestimmt sind, und daß dieser Mangel die Verwendung von Satellitenverbindungen beeinträchtigen kann;
in Anerkennung der diesbezüglichen Bedeutung der Interessen der Urheber, der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen;
in der Überzeugung, daß ein internationales System errichtet werden soll, das Maßnahmen vorsieht, um die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale durch Verbreiter zu verhindern, für die sie nicht bestimmt sind;
eingedenk der Notwendigkeit, bereits in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte, einschließlich des Internationalen Fernmeldevertrags und der zugehörigen Vollzugsordnung für den Funkdienst, in keiner Weise zu beeinträchtigen und insbesondere die weitere Annahme des Abkommens von Rom vom 26. Oktober 1961 *), das den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen Schutz gewährt, in keiner Weise zu behindern,
haben folgendes vereinbart: ...
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 413/1973*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,