(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 3/2024)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2024,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 39, Absatz 2, für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:
ÖSTERREICHISCHE VORBEHALTE ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN
1.Ziffer eins Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird mit der Maßgabe angewendet, daß die Vorankündigung des Zeichens B 2a mit dem Zeichen B 1 erfolgt, das durch eine rechteckige Tafel mit dem Symbol „STOP“ und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B 2a anzeigt.
2.Ziffer 2 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen werden mit der Maßgabe angewendet, daß das grüne Licht auch blinken darf; grünes blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende der Zeitdauer für grünes Licht.
3.Ziffer 3 Die Ziffer 6 (Zeichen E 19 und E 20) des Anhanges 5 Abschnitt F des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird nicht angewendet.
Der Bundespräsident hat erklärt, daß gegen die Änderungen des Übereinkommens keine Ablehnung gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erfolgt und hiebei nachstehenden Vorbehalt erklärt:Der Bundespräsident hat erklärt, daß gegen die Änderungen des Übereinkommens keine Ablehnung gemäß Artikel 41, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens erfolgt und hiebei nachstehenden Vorbehalt erklärt:
(Übersetzung)
Die Republik Österreich erklärt, daß sie die Ziffern 4 und 6 des Anhanges 1 Abschnitt G Unterabschnitt V des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen nicht anwendet.Die Republik Österreich erklärt, daß sie die Ziffern 4 und 6 des Anhanges 1 Abschnitt G Unterabschnitt römisch fünf des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen nicht anwendet.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bahrain, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Indien, Iran, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Pakistan, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Weißrußland und Zaire.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
1.Ziffer eins Vorbehalte gemäß Art. 46 Abs. 1 erklärt:Vorbehalte gemäß Artikel 46, Absatz eins, erklärt:
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;
2.Ziffer 2 Erklärungen gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. b abgegeben:Erklärungen gemäß Artikel 46, Absatz 2, Litera b, abgegeben:
Bulgarien, Kuba und Philippinen.
Gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. a haben nachstehende Staaten notifiziert:Gemäß Artikel 46, Absatz 2, Litera a, haben nachstehende Staaten notifiziert:
Staat | Art des Gefahrenzeichens | Art des Haltezeichens |
Albanien | Aa | B, 2a |
Aserbaidschan | Aa | B, 2a |
Bahrain | Aa | B, 2b |
Bulgarien | Aa | B, 2a |
Bundesrepublik Deutschland | Aa | B, 2a |
Chile | Ab | B, 2a |
Dänemark | Aa | B, 2a |
Deutsche Demokratische Republik | Aa | B, 2a |
Elfenbeinküste | Aa | B, 2a |
Estland | Aa | B, 2a |
Finnland | Aa | B, 2a |
Frankreich | siehe Vorbehalt | siehe Vorbehalt |
Georgien | Aa | B, 2a |
Griechenland | Aa | B, 2a |
Indien | Aa | B, 2a |
Iran | Aa | B, 2a |
Italien | Aa | B, 2a |
Jugoslawien | Aa | B, 2a |
Kuba | Aa | B, 2b |
Kuwait | Aa | B, 2a |
Lettland | Aa | B, 2a |
Liechtenstein | Aa | B, 2a |
Litauen | Aa | B, 2a |
Luxemburg | Aa | B, 2a |
Marokko | Aa | B, 2a |
Moldau | Aa | B, 2a |
Mongolei | Aa | B, 2a |
Norwegen | Aa | B, 2a |
Österreich | Aa | B, 2a |
Pakistan | Aa | B, 2b |
Philippinen | Aa | B, 2a |
Polen | Aa | B, 2a |
Rumänien | Aa | B, 2a |
San Marino | Aa | B, 2b |
Schweden | Aa | B, 2a |
Schweiz | Aa | B, 2a |
Senegal | Aa | B, 2b |
Seychellen | Aa | B, 2a |
Slowakei | Aa | B, 2a |
Slowenien | Aa | B, 2a |
Sowjetunion | Aa | B, 2a |
Tschechische Republik | Aa | B, 2a |
Tschechoslowakei | Aa | B, 2a |
Tunesien | Aa | B, 2a |
Turkmenistan | Aa | B, 2a |
Ukraine | Aa | B, 2a |
Ungarn | Aa | B, 2a |
Vietnam | Aa | B, 2a |
Weißrußland | Aa | B, 2a |
Zaire | Aa | B, 2a |
| | |
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter https://treaties.un.org abrufbar [CHAPTER XI.B.20]:Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter https://treaties.un.org abrufbar [CHAPTER römisch elf.B.20]:
Armenien, Liechtenstein, Myanmar, Saudi-Arabien, Türkei, Zypern
Aserbaidschan: Vorbehalt:
In Bezug auf Art. 46 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 44 dieses Übereinkommens gebunden erachtet.In Bezug auf Artikel 46, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Artikel 44, dieses Übereinkommens gebunden erachtet.
Erklärung:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind.
Belgien:
Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 6, Art. 23 Abs. 7 und zu Abschnitt F Pkt. 6 von Anhang 5.Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz 6,, Artikel 23, Absatz 7 und zu Abschnitt F Pkt. 6 von Anhang 5.
Bulgarien:
Die auf den Hinweiszeichen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Z i bis v erscheinenden Worte werden in der Volksrepublik Bulgarien zusätzlich auch in einer Umschreibung in lateinischen Buchstaben angegeben, jedoch nur an den Grenzstellen der durch die Volksrepublik Bulgarien führenden internationalen Durchzugsstraßen und an für den internationalen Tourismus bedeutenden Stellen.Die auf den Hinweiszeichen nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Z i bis v erscheinenden Worte werden in der Volksrepublik Bulgarien zusätzlich auch in einer Umschreibung in lateinischen Buchstaben angegeben, jedoch nur an den Grenzstellen der durch die Volksrepublik Bulgarien führenden internationalen Durchzugsstraßen und an für den internationalen Tourismus bedeutenden Stellen.
Ferner hat Bulgarien den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 6. Mai 1994 zurückgezogen.Ferner hat Bulgarien den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 44, am 6. Mai 1994 zurückgezogen.
Chile:
Die Ständige Mission von Chile informiert den Generalsekretär hiemit, daß die Regierung von Chile diesen vorgeschlagenen Änderungen zustimmt.
Unbeschadet dessen möchte sie jedoch einige Bemerkungen anschließen, die zur Klarstellung des vorgeschlagenen Wortlauts dienen sollen. So ist sie zwar damit einverstanden, daß im gesamten Wortlaut der Ausdruck „Masse“ anstelle des Ausdrucks „Gewicht“ eingesetzt wird, ist aber der Auffassung, daß den Vertragsstaaten ein gewisser Zeitraum zur Durchführung der erforderlichen Anpassungen zugestanden werden sollte.
In Anhang 1, der den Titel „road signs“ (Signos camineros) trägt, wäre dann, wenn die betreffenden Straßenverkehrszeichen jene einschließen, die auf jedem Verkehrsweg auf dem Staatsgebiet und nicht nur auf Straßen in Verwendung stehen, stets der Ausdruck Serials viales zu gebrauchen.
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 Abs. 6 sollte als Alternative zu den derzeitigen Bestimmungen des Übereinkommens dienen, so daß jede Vertragspartei für die ihr geeignet erscheinende Alternative optieren kann.Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 Absatz 6, sollte als Alternative zu den derzeitigen Bestimmungen des Übereinkommens dienen, so daß jede Vertragspartei für die ihr geeignet erscheinende Alternative optieren kann.
Der Wortlaut von Artikel 3b Abs. 2 sollte abgeändert werden, um ihn leichter verständlich zu machen.Der Wortlaut von Artikel 3b Absatz 2, sollte abgeändert werden, um ihn leichter verständlich zu machen.
Das in Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 5 angeführte Symbol bezieht sich auf Dreh- oder Zugbrücken und nicht auf Hängebrücken; dies wäre richtigzustellen.Das in Anhang römisch eins Abschnitt A Unterabschnitt römisch zwei Absatz 5, angeführte Symbol bezieht sich auf Dreh- oder Zugbrücken und nicht auf Hängebrücken; dies wäre richtigzustellen.
Das in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II Abs. 25 angeführte Symbol bezieht sich auf Eisenbahnkreuzungen mit Schranken und nicht auf Brücken; dies wäre richtigzustellen.Das in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt römisch zwei Absatz 25, angeführte Symbol bezieht sich auf Eisenbahnkreuzungen mit Schranken und nicht auf Brücken; dies wäre richtigzustellen.
Dänemark:
Vorbehalte zu Art. 27 Abs. 3, wonach „VORRANG GEBEN“ sowohl durch eine Quermarkierung als auch durch eine Tafel angezeigt wird.Vorbehalte zu Artikel 27, Absatz 3,, wonach „VORRANG GEBEN“ sowohl durch eine Quermarkierung als auch durch eine Tafel angezeigt wird.
Gemäß Art. 38 Abs. 1 wird das Übereinkommen vorbehaltlich einer weiteren Mitteilung auf die Färöer Inseln und Grönland nicht angewendet.Gemäß Artikel 38, Absatz eins, wird das Übereinkommen vorbehaltlich einer weiteren Mitteilung auf die Färöer Inseln und Grönland nicht angewendet.
Deutschland:
Die Vorschläge beinhalten eine Überarbeitung des Übereinkommens mit geändertem Standort der Vorschriften und geänderten Bezügen der Vorschriften zueinander. Zum Zweck der Klarheit werden im folgenden auch die bereits bestehenden Vorbehalte und Erklärungen angepaßt bzw. bestätigt.
Vorbehalte zu Artikel 10 Abs. 6Vorbehalte zu Artikel 10 Absatz 6
Artikel 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatzes 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.Artikel 10 Absatz 6, findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatzes 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.
Vorbehalte zu Artikel 23 Abs. 7Vorbehalte zu Artikel 23 Absatz 7
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an Artikel 23 Abs. 7 nicht gebunden.Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an Artikel 23 Absatz 7, nicht gebunden.
Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt C Unterabschnitt II Nr. 1: Verkehrsverbote und VerkehrsbeschränkungenVorbehalt zu Anhang römisch eins Abschnitt C Unterabschnitt römisch zwei Nr. 1: Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
DieBundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung des Zeichens C, 3e „Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht gebunden.
Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt D Unterabschnitt II Nr. 10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern.Vorbehalt zu Anhang römisch eins Abschnitt D Unterabschnitt römisch zwei Nr. 10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern.
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen D, 10a, D, 10b, D, 10c nicht gebunden.
Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 13: Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen.Vorbehalt zu Anhang römisch eins Abschnitt E Unterabschnitt römisch zwei Nr. 13: Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen.
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 15 „Omnibushaltestelle“ und E 16 „Straßenbahnhaltestelle“ nicht gebunden.
Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt E Unterabschnitt II Nr. 8: Zeichen mit ZonengeltungVorbehalt zu Anhang römisch eins Abschnitt E Unterabschnitt römisch zwei Nr. 8: Zeichen mit Zonengeltung
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Zeichen mit Zonengeltung auf quadratischem Schild darzustellen.
Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt I Nr. 1: Allgemeine Merkmale und SymboleVorbehalt zu Anhang römisch eins Abschnitt G Unterabschnitt römisch eins Nr. 1: Allgemeine Merkmale und Symbole
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Hinweiszeichen, insbesondere solche, die die Anzahl und die Verkehrsrichtung der Fahrstreifen anzeigen, in rechteckiger Form auszuführen.
Vorbehalt zu Anhang I Abschnitt G Unterabschnitt V Nr. 7: Zeichen, das eine für Schwerverkehr empfohlene Strecke anzeigt.Vorbehalt zu Anhang römisch eins Abschnitt G Unterabschnitt römisch fünf Nr. 7: Zeichen, das eine für Schwerverkehr empfohlene Strecke anzeigt.
Bundesrepublik Deutschland:
Zu Art. 10 Abs. 6:Zu Artikel 10, Absatz 6 :
Art. 10 Abs. 6 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Abs. 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.Artikel 10, Absatz 6, findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatz 9, des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.
Zu Art. 23 Abs. 7:Zu Artikel 23, Absatz 7 :
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23 Abs. 7 dieses Übereinkommens gebunden.Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 23, Absatz 7, dieses Übereinkommens gebunden.
Zu Anhang 5 Abschnitt F Nr. 6:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 19 und E 20 gebunden.
Elfenbeinküste:
Gemäß Artikel 46 Abs. 1 betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 44 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“Gemäß Artikel 46 Absatz eins, betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 44 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“
Estland:
Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.Erachtet sich nicht an Artikel 44, des Übereinkommens gebunden.
Finnland:
1.Ziffer eins Bezüglich Artikel 10 Abs. 6 sowie Abschnitt B von Anhang 2 Abs. 2 lit. a (iii) (Vorankündigungszeichen für verpflichtendes Anhalten) behält sich Finnland das Recht vor, das Zeichen „VORRANG GEBEN“ als Vorankündigung für ein verpflichtendes Anhaltezeichen zu verwenden, ergänzt durch eine Zusatztafel mit der Aufschrift „STOP“ und der Entfernungsangabe zur verpflichtenden Anhaltestelle;Bezüglich Artikel 10 Absatz 6, sowie Abschnitt B von Anhang 2 Absatz 2, Litera a, (iii) (Vorankündigungszeichen für verpflichtendes Anhalten) behält sich Finnland das Recht vor, das Zeichen „VORRANG GEBEN“ als Vorankündigung für ein verpflichtendes Anhaltezeichen zu verwenden, ergänzt durch eine Zusatztafel mit der Aufschrift „STOP“ und der Entfernungsangabe zur verpflichtenden Anhaltestelle;
2.Ziffer 2 Bezüglich Artikel 18 (Ortstafeln) behält sich Finnland das Recht vor, die Zeichen E 9a oder E 9b, die den Ortsbeginn, oder E 9c oder E 9d, die das Ortsende anzeigen, nicht zu verwenden. An ihrer Stelle werden Symbole verwendet. Ein dem Zeichen E 9b entsprechendes Zeichen wird zur Angabe des Ortsnamens verwendet, bezeichnet jedoch nicht dasselbe wie Zeichen E 9b;
(Anm.: Vorbehalt zu Punkt 3 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 560/1996)Anmerkung, Vorbehalt zu Punkt 3 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1996,)
4.Ziffer 4 Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5 Abs. 6 (Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen) behält sich Finnland das Recht vor, Zeichen für eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle zu verwenden, die sich von den Zeichen E 19 und E 20 in Form und Farbe unterscheiden.Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5 Absatz 6, (Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen) behält sich Finnland das Recht vor, Zeichen für eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle zu verwenden, die sich von den Zeichen E 19 und E 20 in Form und Farbe unterscheiden.
Frankreich:
Zu Art. 10 Abs. 6 hinsichtlich des französischen Mutterlandes und der französischen überseeischen Gebiete.Zu Artikel 10, Absatz 6, hinsichtlich des französischen Mutterlandes und der französischen überseeischen Gebiete.
Die von der Wirtschaftskommission für Europa angenommenen Entscheidungen sehen als Vorankündigung des Zeichens B, 2a das Zeichen B, 1, das durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Symbol „Stop” und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt. Diese Verfügung steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Art. 10 des Übereinkommens.Die von der Wirtschaftskommission für Europa angenommenen Entscheidungen sehen als Vorankündigung des Zeichens B, 2a das Zeichen B, 1, das durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Symbol „Stop” und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt. Diese Verfügung steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikel 10, des Übereinkommens.
Griechenland:
Griechenland erklärt, daß seine Regierung Motorfahrräder nicht wie Krafträder behandelt.
Litauen:
Erachtet sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden.Erachtet sich nicht an Artikel 44, des Übereinkommens gebunden.
Luxemburg:
Zu Art. 10 Abs. 6:Zu Artikel 10, Absatz 6 :
Die Vorankündigung des Zeichens B, 2a soll das Zeichen B, 1, ergänzt durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Wort „Stop” und einer Zahl, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt, sein.
Zu Art. 24 Abs. 7:Zu Artikel 24, Absatz 7 :
Rote oder gelbe Pfeile sollen mit einem schwarzen runden Hintergrund verwendet werden.
Marokko:
Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Inhalt des Artikels 44 nicht gebunden fühlt.
Erklärung:
Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.
Norwegen:
Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.
Vorbehalt:
Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen in Artikel 10 (6), Anlage 4 A (2) (a) (iii), Anlage 4 A (2) (a) (v) und Anlage 5 F (4) und (5) [des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen] nicht gebunden.
Polen:
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 32/2006)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 44, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2006,)
Schweden:
(1)Absatz eins,Anstelle von Artikel 10 Abs. 6 des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 9 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen anwenden.Anstelle von Artikel 10 Absatz 6, des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 9 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen anwenden.
(2)Absatz 2,Bezüglich Anhang 5 Abschnitt F Abs. 4 des Übereinkommens haben die Zeichen E 15 - E 18 einen grünen Untergrund.Bezüglich Anhang 5 Abschnitt F Absatz 4, des Übereinkommens haben die Zeichen E 15 - E 18 einen grünen Untergrund.
(3)Absatz 3,Bezüglich Artikel 44 des Übereinkommens erhebt Schweden Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.
Schweiz: Vorbehalt: Zu Art. 10 Abs. 6 zweiter Satz:Zu Artikel 10, Absatz 6, zweiter Satz:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung als Vorwarnzeichen zum Zeichen B,2 ein identisches Zeichen mit einer zusätzlichen Tafel (Muster H,1) wie in Anhang 1, Abschnitt H festgehalten, vorzusehen.
Zu Art. 13bis Abs. 2:Zu Artikel 13 b, i, s, Absatz 2 :
Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 13bis Abs. 2 gebunden.Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 13 b, i, s, Absatz 2, gebunden.
Zu Art. 18 Abs. 2 und Abschnitt C von Anhang 5:Zu Artikel 18, Absatz 2 und Abschnitt C von Anhang 5:
Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 2 oder des Abschnitts C von Anhang 5 gebunden.Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 18, Absatz 2, oder des Abschnitts C von Anhang 5 gebunden.
Zu Art. 26bis Abs. 1:Zu Artikel 26 b, i, s, Absatz eins :
Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 26bis Abs. 1 gebunden.Die Schweiz erachtet sich nicht an Artikel 26 b, i, s, Absatz eins, gebunden.
Zu Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz:Zu Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz:
Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz gebunden.Die Schweiz erachtet sich nicht an Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz gebunden.
Zu Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt II Abs. 4 lit. a:Zu Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt römisch zwei Absatz 4, lit. a:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine Verordnung zu erlassen, die festlegt, dass die Zeichen C, 13aa und C 13ab Lenkern nicht verbieten, Kraftfahrzeuge, deren Geschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt ist, zu überholen.
Zu Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7:Zu Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt römisch zwei Absatz 7 :
Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7 gebunden.Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt römisch zwei Absatz 7, gebunden.
Zu Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G:Zu Anhang 2 Kapitel römisch zwei Abschnitt G:
Die Schweiz erachtet sich nicht an Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G gebunden.Die Schweiz erachtet sich nicht an Anhang 2 Kapitel römisch zwei Abschnitt G gebunden.
Zu Abschnitt A Pkt. 2 lit. d von Anhang 4:Zu Abschnitt A Pkt. 2 Litera d, von Anhang 4:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, nationale Gesetze zu erlassen, die vorschreiben, daß die Zeichen C,13aa und C,13ab es Lenkern nicht verbietet, auch Motorfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km in der Stunde zu überholen.
Zu Abschnitt F Pkt. 4 und 5 von Anhang 5:
Die Schweiz erachtet sich nicht an die vorgegebene Bestimmung gebunden, daß die Zeichen E 15, E 16, E 17 und E 18 einen blauen Grund haben.
Tschechoslowakei:
Die ehem. Tschechoslowakei hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 22. Jänner 1991 zurückgenommen.Die ehem. Tschechoslowakei hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 44, am 22. Jänner 1991 zurückgenommen.
Tunesien:
Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden erachtet und bestätigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur nach vorhergehender Zustimmung aller beteiligten Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs vorgelegt werden können.Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 44, des Übereinkommens gebunden erachtet und bestätigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur nach vorhergehender Zustimmung aller beteiligten Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs vorgelegt werden können.
Ungarn:
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik betrachtet sich an die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 6 des Übereinkommens betreffend die Vorankündigung des Zeichens B, 2 unter der Maßgabe, wie sie im Europäischen Zusatzprotokoll hiezu bestimmt sind, gebunden.Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik betrachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 6, des Übereinkommens betreffend die Vorankündigung des Zeichens B, 2 unter der Maßgabe, wie sie im Europäischen Zusatzprotokoll hiezu bestimmt sind, gebunden.
Ungarn hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 44 am 8. Dezember 1989 zurückgenommen.Ungarn hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 44, am 8. Dezember 1989 zurückgenommen.
Vietnam:
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Vietnam gemäß Art. 46 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, sich an die Bestimmungen von Art. 44 des Übereinkommens nicht gebunden zu betrachten.Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Vietnam gemäß Artikel 46, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt, sich an die Bestimmungen von Artikel 44, des Übereinkommens nicht gebunden zu betrachten.