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Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1982

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.08.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

08.11.1968

Index

99/01 Straßenverkehr

Titel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRAßENVERKEHRSZEICHEN
StF: BGBl. Nr. 291/1982 (NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: S. 408.)

Änderung

BGBl. Nr. 292/1982 (Z) (NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: S. 408.)

BGBl. Nr. 130/1985 (P) (NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: AB 2305 S. 408.)

BGBl. Nr. 37/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 38/1986 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 39/1986 (K – Geltungsbereich P)

BGBl. Nr. 829/1993 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 830/1993 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 831/1993 (K – Geltungsbereich P)

BGBl. Nr. 300/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 301/1994 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 302/1994 (K – Geltungsbereich P)

BGBl. Nr. 538/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 539/1994 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 540/1994 (K – Geltungsbereich P)

BGBl. Nr. 560/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 561/1996 (K – Geltungsbereich P)

BGBl. III Nr. 80/1998

BGBl. III Nr. 32/2006 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich III 80/1998 *Albanien III 32/2006 *Bahrein 291/1982 *Belgien 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P *Bosnien-Herzegowina 538/1994, 539/1994 Z, 540/1994 P *Bulgarien 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P, 560/1996 *Chile 291/1982, III 80/1998 *Dänemark 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P *Deutschland III 80/1998 *Deutschland/BRD 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P *Deutschland/DDR 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P *Elfenbeinküste 37/1986 *Estland 829/1993, 301/1994 Z *Finnland 37/1986, 38/1986 Z, 39/1986 P, 560/1996, 561/1996 P *Frankreich 291/1982, 292/1982 Z *Georgien III 32/2006 *Griechenland 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P *Indien 291/1982 *Irak 829/1993 *Iran 291/1982 *Italien III 32/2006 *Jugoslawien 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P *Kasachstan 560/1996 *Kroatien 538/1994 *Kuba 291/1982 *Kuwait 291/1982 *Lettland 829/1993 *Liberia III 32/2006 *Litauen 829/1993, 830/1993 Z *Luxemburg 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P *Marokko 37/1986 *Mazedonien III 32/2006 *Mongolei III 32/2006 *Norwegen 37/1986 *Pakistan 291/1982 *Philippinen 291/1982 *Polen 130/1985 P, 37/1986, 38/1986 Z, III 32/2006 *Rumänien 291/1982, 292/1982 Z *San Marino 291/1982 *Schweden 37/1986, 38/1986 Z, 39/1986 P *Schweiz 829/1993, 830/1993 Z, 831/1993 P, III 32/2006 *Senegal 291/1982 *Serbien-Montenegro III 32/2006 *Seychellen 291/1982 *Slowakei 300/1994, 301/1994 Z, 302/1994 P, 560/1996 *Tadschikistan 560/1996 *Tschechische R 300/1994, 301/1994 Z, 302/1994 P *Tschechoslowakei 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P *Tunesien III 32/2006 *Turkmenistan 829/1993, 300/1994 *UdSSR 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P *Ukraine 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P *Ungarn 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P *Usbekistan 560/1996 *Weißrußland 291/1982, 292/1982 Z, 130/1985 P *Zaire 291/1982 *Zentralafrikanische/R 829/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluß des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen, dessen Artikel 41, Absatz 2, Litera a und Artikel 41, Absatz 5, Litera a, verfassungsändernd sind, samt Anhängen und österreichischen Vorbehalten wird genehmigt.

Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DER ERKENNTNIS, daß die internationale Einheitlichkeit der Straßenverkehrszeichen und Straßenmarkierungen notwendig ist, um den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 39, Absatz 2, für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

ÖSTERREICHISCHE VORBEHALTE ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN

Ziffer eins Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird mit der Maßgabe angewendet, daß die Vorankündigung des Zeichens B 2a mit dem Zeichen B 1 erfolgt, das durch eine rechteckige Tafel mit dem Symbol „STOP“ und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B 2a anzeigt.

Ziffer 2 Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen werden mit der Maßgabe angewendet, daß das grüne Licht auch blinken darf; grünes blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende der Zeitdauer für grünes Licht.

Ziffer 3 Die Ziffer 6 (Zeichen E 19 und E 20) des Anhanges 5 Abschnitt F des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen wird nicht angewendet.

Der Bundespräsident hat erklärt, daß gegen die Änderungen des Übereinkommens keine Ablehnung gemäß Artikel 41, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens erfolgt und hiebei nachstehenden Vorbehalt erklärt:

(Übersetzung)

Die Republik Österreich erklärt, daß sie die Ziffern 4 und 6 des Anhanges 1 Abschnitt G Unterabschnitt römisch fünf des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen nicht anwendet.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Indien, Iran, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Pakistan, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Weißrußland und Zaire.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Ziffer eins Vorbehalte gemäß Artikel 46, Absatz eins, erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

Ziffer 2 Erklärungen gemäß Artikel 46, Absatz 2, Litera b, abgegeben:

Bulgarien, Kuba und Philippinen.

Gemäß Artikel 46, Absatz 2, Litera a, haben nachstehende Staaten notifiziert:

Staat

Art des Gefahrenzeichens

Art des Haltezeichens

Albanien

Aa

B, 2a

Bahrain

Aa

B, 2b

Bulgarien

Aa

B, 2a

Bundesrepublik Deutschland

Aa

B, 2a

Chile

Ab

B, 2a

Dänemark

Aa

B, 2a

Deutsche Demokratische Republik

Aa

B, 2a

Elfenbeinküste

Aa

B, 2a

Estland

Aa

B, 2a

Finnland

Aa

B, 2a

Frankreich

siehe Vorbehalt

siehe Vorbehalt

Georgien

Aa

B, 2a

Griechenland

Aa

B, 2a

Indien

Aa

B, 2a

Iran

Aa

B, 2a

Italien

Aa

B, 2a

Jugoslawien

Aa

B, 2a

Kuba

Aa

B, 2b

Kuwait

Aa

B, 2a

Lettland

Aa

B, 2a

Litauen

Aa

B, 2a

Luxemburg

Aa

B, 2a

Marokko

Aa

B, 2a

Mongolei

Aa

B, 2a

Norwegen

Aa

B, 2a

Österreich

Aa

B, 2a

Pakistan

Aa

B, 2b

Philippinen

Aa

B, 2a

Polen

Aa

B, 2a

Rumänien

Aa

B, 2a

San Marino

Aa

B, 2b

Schweden

Aa

B, 2a

Schweiz

Aa

B, 2a

Senegal

Aa

B, 2b

Seychellen

Aa

B, 2a

Slowakei

Aa

B, 2a

Sowjetunion

Aa

B, 2a

Tschechische Republik

Aa

B, 2a

Tschechoslowakei

Aa

B, 2a

Tunesien

Aa

B, 2a

Turkmenistan

Aa

B, 2a

Ukraine

Aa

B, 2a

Ungarn

Aa

B, 2a

Weißrußland

Aa

B, 2a

Zaire

Aa

B, 2a

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz 6,, Artikel 23, Absatz 7 und zu Abschnitt F Pkt. 6 von Anhang 5.

Bulgarien:

Die auf den Hinweiszeichen nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Z i bis v erscheinenden Worte werden in der Volksrepublik Bulgarien zusätzlich auch in einer Umschreibung in lateinischen Buchstaben angegeben, jedoch nur an den Grenzstellen der durch die Volksrepublik Bulgarien führenden internationalen Durchzugsstraßen und an für den internationalen Tourismus bedeutenden Stellen.

Ferner hat Bulgarien den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 44, am 6. Mai 1994 zurückgezogen.

Chile:

Die Ständige Mission von Chile informiert den Generalsekretär hiemit, daß die Regierung von Chile diesen vorgeschlagenen Änderungen zustimmt.

Unbeschadet dessen möchte sie jedoch einige Bemerkungen anschließen, die zur Klarstellung des vorgeschlagenen Wortlauts dienen sollen. So ist sie zwar damit einverstanden, daß im gesamten Wortlaut der Ausdruck „Masse“ anstelle des Ausdrucks „Gewicht“ eingesetzt wird, ist aber der Auffassung, daß den Vertragsstaaten ein gewisser Zeitraum zur Durchführung der erforderlichen Anpassungen zugestanden werden sollte.

In Anhang 1, der den Titel „road signs“ (Signos camineros) trägt, wäre dann, wenn die betreffenden Straßenverkehrszeichen jene einschließen, die auf jedem Verkehrsweg auf dem Staatsgebiet und nicht nur auf Straßen in Verwendung stehen, stets der Ausdruck Serials viales zu gebrauchen.

Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 Absatz 6, sollte als Alternative zu den derzeitigen Bestimmungen des Übereinkommens dienen, so daß jede Vertragspartei für die ihr geeignet erscheinende Alternative optieren kann.

Der Wortlaut von Artikel 3b Absatz 2, sollte abgeändert werden, um ihn leichter verständlich zu machen.

Das in Anhang römisch eins Abschnitt A Unterabschnitt römisch zwei Absatz 5, angeführte Symbol bezieht sich auf Dreh- oder Zugbrücken und nicht auf Hängebrücken; dies wäre richtigzustellen.

Das in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt römisch zwei Absatz 25, angeführte Symbol bezieht sich auf Eisenbahnkreuzungen mit Schranken und nicht auf Brücken; dies wäre richtigzustellen.

Dänemark:

Vorbehalte zu Artikel 27, Absatz 3,, wonach „VORRANG GEBEN“ sowohl durch eine Quermarkierung als auch durch eine Tafel angezeigt wird.

Gemäß Artikel 38, Absatz eins, wird das Übereinkommen vorbehaltlich einer weiteren Mitteilung auf die Färöer Inseln und Grönland nicht angewendet.

Deutschland:

Die Vorschläge beinhalten eine Überarbeitung des Übereinkommens mit geändertem Standort der Vorschriften und geänderten Bezügen der Vorschriften zueinander. Zum Zweck der Klarheit werden im folgenden auch die bereits bestehenden Vorbehalte und Erklärungen angepaßt bzw. bestätigt.

  1. Ziffer eins
    Vorbehalte
  2. eins Punkt eins
    Vorbehalte zu Artikel 10 Absatz 6
    Artikel 10 Absatz 6, findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatzes 9 des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.
  3. eins Punkt 2
    Vorbehalte zu Artikel 23 Absatz 7
    Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an Artikel 23 Absatz 7, nicht gebunden.
  4. eins Punkt 3
    Vorbehalt zu Anhang römisch eins Abschnitt C Unterabschnitt römisch zwei Nr. 1: Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
    DieBundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung des Zeichens C, 3e „Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht gebunden.
  5. eins Punkt 4
    Vorbehalt zu Anhang römisch eins Abschnitt D Unterabschnitt römisch zwei Nr. 10: Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern.
    Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen D, 10a, D, 10b, D, 10c nicht gebunden.
  6. eins Punkt 5
    Vorbehalt zu Anhang römisch eins Abschnitt E Unterabschnitt römisch zwei Nr. 13: Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen.
    Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 15 „Omnibushaltestelle“ und E 16 „Straßenbahnhaltestelle“ nicht gebunden.
  7. eins Punkt 6
    Vorbehalt zu Anhang römisch eins Abschnitt E Unterabschnitt römisch zwei Nr. 8: Zeichen mit Zonengeltung
    Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Zeichen mit Zonengeltung auf quadratischem Schild darzustellen.
  8. eins Punkt 7
    Vorbehalt zu Anhang römisch eins Abschnitt G Unterabschnitt römisch eins Nr. 1: Allgemeine Merkmale und Symbole
    Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Hinweiszeichen, insbesondere solche, die die Anzahl und die Verkehrsrichtung der Fahrstreifen anzeigen, in rechteckiger Form auszuführen.
  9. eins Punkt 8
    Vorbehalt zu Anhang römisch eins Abschnitt G Unterabschnitt römisch fünf Nr. 7: Zeichen, das eine für Schwerverkehr empfohlene Strecke anzeigt.

Bundesrepublik Deutschland:

Zu Artikel 10, Absatz 6 :

Artikel 10

Absatz 6, findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Absatz 9, des Anhangs zu dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Artikel 23, Absatz 7 :

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 23, Absatz 7, dieses Übereinkommens gebunden.

Zu Anhang 5 Abschnitt F Nr. 6:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Zeichen E 19 und E 20 gebunden.

Elfenbeinküste:

Gemäß Artikel 46 Absatz eins, betrachtet sich die Republik Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel 44 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Estland:

Erachtet sich nicht an Artikel 44, des Übereinkommens gebunden.

Finnland:

Ziffer eins Bezüglich Artikel 10 Absatz 6, sowie Abschnitt B von Anhang 2 Absatz 2, Litera a, (iii) (Vorankündigungszeichen für verpflichtendes Anhalten) behält sich Finnland das Recht vor, das Zeichen „VORRANG GEBEN“ als Vorankündigung für ein verpflichtendes Anhaltezeichen zu verwenden, ergänzt durch eine Zusatztafel mit der Aufschrift „STOP“ und der Entfernungsangabe zur verpflichtenden Anhaltestelle;

Ziffer 2 Bezüglich Artikel 18 (Ortstafeln) behält sich Finnland das Recht vor, die Zeichen E 9a oder E 9b, die den Ortsbeginn, oder E 9c oder E 9d, die das Ortsende anzeigen, nicht zu verwenden. An ihrer Stelle werden Symbole verwendet. Ein dem Zeichen E 9b entsprechendes Zeichen wird zur Angabe des Ortsnamens verwendet, bezeichnet jedoch nicht dasselbe wie Zeichen E 9b;

Anmerkung, Vorbehalt zu Punkt 3 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1996,)

Ziffer 4 Bezüglich Abschnitt F von Anhang 5 Absatz 6, (Zeichen, die eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle anzeigen) behält sich Finnland das Recht vor, Zeichen für eine Omnibus- oder Straßenbahnhaltestelle zu verwenden, die sich von den Zeichen E 19 und E 20 in Form und Farbe unterscheiden.

Frankreich:

Zu Artikel 10, Absatz 6, hinsichtlich des französischen Mutterlandes und der französischen überseeischen Gebiete.

Die von der Wirtschaftskommission für Europa angenommenen Entscheidungen sehen als Vorankündigung des Zeichens B, 2a das Zeichen B, 1, das durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Symbol „Stop” und einer Zahl ergänzt wird, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt. Diese Verfügung steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikel 10, des Übereinkommens.

Griechenland:

Griechenland erklärt, daß seine Regierung Motorfahrräder nicht wie Krafträder behandelt.

Litauen:

Erachtet sich nicht an Artikel 44, des Übereinkommens gebunden.

Luxemburg:

Zu Artikel 10, Absatz 6 :

Die Vorankündigung des Zeichens B, 2a soll das Zeichen B, 1, ergänzt durch eine rechteckige Zusatztafel mit dem Wort „Stop” und einer Zahl, die die Entfernung vom Zeichen B, 2a anzeigt, sein.

Zu Artikel 24, Absatz 7 :

Rote oder gelbe Pfeile sollen mit einem schwarzen runden Hintergrund verwendet werden.

Marokko:

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den Inhalt des Artikels 44 nicht gebunden fühlt.

Erklärung:

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens, daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

Norwegen:

Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden das Übereinkommen über den Straßenverkehr und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen vorderhand in den Gebieten von Svalbard und Jan Mayen nicht angewendet.

Vorbehalt:

Die norwegische Regierung ist durch die Bestimmungen in Artikel 10 (6), Anlage 4 A (2) (a) (iii), Anlage 4 A (2) (a) (v) und Anlage 5 F (4) und (5) [des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen] nicht gebunden.

Polen:

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 44, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2006,)

Schweden:

  1. Absatz eins,Anstelle von Artikel 10 Absatz 6, des Übereinkommens wird Schweden die Bestimmungen von Absatz 9 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen anwenden.
  2. Absatz 2,Bezüglich Anhang 5 Abschnitt F Absatz 4, des Übereinkommens haben die Zeichen E 15 - E 18 einen grünen Untergrund.
  3. Absatz 3,Bezüglich Artikel 44 des Übereinkommens erhebt Schweden Einwand dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.

Schweiz: Vorbehalt: Zu Artikel 10, Absatz 6, zweiter Satz:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung als Vorwarnzeichen zum Zeichen B,2 ein identisches Zeichen mit einer zusätzlichen Tafel (Muster H,1) wie in Anhang 1, Abschnitt H festgehalten, vorzusehen.

Zu Artikel 13 b, i, s, Absatz 2 :

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 13 b, i, s, Absatz 2, gebunden.

Zu Artikel 18, Absatz 2 und Abschnitt C von Anhang 5:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 18, Absatz 2, oder des Abschnitts C von Anhang 5 gebunden.

Zu Artikel 26 b, i, s, Absatz eins :

Die Schweiz erachtet sich nicht an Artikel 26 b, i, s, Absatz eins, gebunden.

Zu Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Artikel 29, Absatz 2, zweiter Satz gebunden.

Zu Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt römisch zwei Absatz 4, lit. a:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine Verordnung zu erlassen, die festlegt, dass die Zeichen C, 13aa und C 13ab Lenkern nicht verbieten, Kraftfahrzeuge, deren Geschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt ist, zu überholen.

Zu Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt römisch zwei Absatz 7 :

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt römisch zwei Absatz 7, gebunden.

Zu Anhang 2 Kapitel römisch zwei Abschnitt G:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Anhang 2 Kapitel römisch zwei Abschnitt G gebunden.

Zu Abschnitt A Pkt. 2 Litera d, von Anhang 4:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, nationale Gesetze zu erlassen, die vorschreiben, daß die Zeichen C,13aa und C,13ab es Lenkern nicht verbietet, auch Motorfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km in der Stunde zu überholen.

Zu Abschnitt F Pkt. 4 und 5 von Anhang 5:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die vorgegebene Bestimmung gebunden, daß die Zeichen E 15, E 16, E 17 und E 18 einen blauen Grund haben.

Tschechoslowakei:

Die ehem. Tschechoslowakei hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 44, am 22. Jänner 1991 zurückgenommen.

Tunesien:

Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 44, des Übereinkommens gebunden erachtet und bestätigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur nach vorhergehender Zustimmung aller beteiligten Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs vorgelegt werden können.

Ungarn:

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik betrachtet sich an die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 6, des Übereinkommens betreffend die Vorankündigung des Zeichens B, 2 unter der Maßgabe, wie sie im Europäischen Zusatzprotokoll hiezu bestimmt sind, gebunden.

Ungarn hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 44, am 8. Dezember 1989 zurückgenommen.

Anmerkung

1) Erfassungsstichtag: 1.4.2005
2) Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 17.02.2006 eingearbeitet.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10011543

Dokumentnummer

NOR11011808

Alte Dokumentnummer

N9198213816T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/291/P0/NOR11011808

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