In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen (im folgenden „die Organisation“ genannt) über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 *) (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt) der Organisation die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und der Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien als ständigen Amtssitzbereich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung angeboten hat;
In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3 des Amtssitzabkommens der Amtssitzbereich im zwischen der Regierung und der Organisation abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu umschreiben ist und ferner in der Erkenntnis, daß entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Organisation auch Ämter der Vereinten Nationen mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichtet wurden und daß in Übereinstimmung mit dessen Abschnitt 45 das Amtssitzabkommen auf diese Ämter sinngemäß anzuwenden ist;
sindsind die Regierung und die Organisation wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht im BGBl. Nr. 245/1967*) Kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967,