Abkommen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen
Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,
Vertrag – UNO
Paragraph 0
01.09.1979
31.05.1998
28.09.1979
19/20 Amtssitzabkommen
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen
StF: BGBl. Nr. 464/1979
BGBl. Nr. 421/1986
BGBl. Nr. 422/1986
BGBl. III Nr. 99/1998 (NR: GP XX RV 668 AB 792 S. 83. BR: AB 5530 S. 629.)
BGBl. III Nr. 100/1998 (NR: GP XX RV 669 AB 793 S. 83. BR: AB 5531 S. 629.)
Deutsch, Englisch
In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen (im folgenden „die Organisation“ genannt) über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 *) (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt) der Organisation die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und der Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien als ständigen Amtssitzbereich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung angeboten hat;
In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3 des Amtssitzabkommens der Amtssitzbereich im zwischen der Regierung und der Organisation abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu umschreiben ist und ferner in der Erkenntnis, daß entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Organisation auch Ämter der Vereinten Nationen mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichtet wurden und daß in Übereinstimmung mit dessen Abschnitt 45 das Amtssitzabkommen auf diese Ämter sinngemäß anzuwenden ist;
sind die Regierung und die Organisation wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967,
02.03.2023
10000658
NOR11000660
N1197916639S