(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 74/2026)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2026,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63 Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 63, Absatz 2, am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:
Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT]: NiederlandeVorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT]: Niederlande
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden zu erachten:Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Artikel 64, Absatz 5, erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden zu erachten:
Bahrain, Chile, Laos, Katar, Malaysia, Malta, Oman, St. Vincent/Grenadinen, Thailand, Tunesien.
ALGERIEN
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.Gemäß Artikel 64, Absatz 5, erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
BAHAMAS:
Die Bahamas haben am 19. Mai 2026 ihre Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, sich durch Art. 59 des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.Die Bahamas haben am 19. Mai 2026 ihre Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei gemäß Artikel 64, Absatz 5, des Vertrages erklärt, sich durch Artikel 59, des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.
BULGARIEN
(Anm.: Erklärung zu Art. 59 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 59, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1994,)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels römisch zwei des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.
Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.
CHINA
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. China hat folgende Erklärung abgegeben:
Die Nennung Chinas in einer internationalen PCT-Anmeldung, die am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereicht wird, schließt auch die Sonderverwaltungsregion Hongkong ein.
Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Art. 22 und Art. 39 des Vertrags werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Artikel 22 und Artikel 39, des Vertrags werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.
DÄNEMARK
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1993,)
FRANKREICH
1.Ziffer eins In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.
(Anm.: Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)Anmerkung, Erklärung hinsichtlich des Kapitels römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1987,)
2.Ziffer 2 Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.
GRIECHENLAND
(Anm.: Vorbehalte zu Art 31 bis 42 und zu den Regeln 53 bis 78 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 31 bis 42 und zu den Regeln 53 bis 78 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1997,)
INDIEN
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden erachtet.Gemäß Artikel 64, Absatz 5, erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden erachtet.
INDONESIEN
Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden. Indonesien steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden. Indonesien steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.
IRAN
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Islamische Republik Iran gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass sie sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Islamische Republik Iran gemäß Artikel 64, Absatz 5, des Vertrages erklärt, dass sie sich durch Artikel 59, nicht als gebunden betrachtet.
JAPAN
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 39 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 39, Absatz eins, Litera a, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1987,)
(Anm.: Erklärung zu Art. 40 zurückgezogen mit BGBl Nr. 120/1993)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 40, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1993,)
KAMBODSCHA
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Kambodscha gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Kambodscha gemäß Artikel 64, Absatz 5, des Vertrages erklärt, dass es sich durch Artikel 59, nicht als gebunden betrachtet.
REPUBLIK KOREA
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1993,)
KUBA
Kuba erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden, sondern ist der Auffassung, daß eine Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden kann.Kuba erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden, sondern ist der Auffassung, daß eine Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden kann.
LUXEMBURG
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1987,)
NIEDERLANDE
„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt). Gemäß Art. 45 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der Vertrag“ genannt) kann eine internationale Patentanmeldung, in der das Königreich der Niederlande als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das Königreich für sich selbst nicht die in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt). Gemäß Artikel 45, des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der Vertrag“ genannt) kann eine internationale Patentanmeldung, in der das Königreich der Niederlande als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das Königreich für sich selbst nicht die in Artikel 45, Absatz 2, des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken. Das im Königreich geltende nationale Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches, das heißt für die Niederlande und die Niederländischen Antillen, und Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in der das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, haben rechtliche Folgen für das gesamte Königreich.In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken. Das im Königreich geltende nationale Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches, das heißt für die Niederlande und die Niederländischen Antillen, und Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in der das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß Artikel 4, Absatz eins, lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, haben rechtliche Folgen für das gesamte Königreich.
Gemäß Art. 168 jedoch ist das Übereinkommen nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden und findet folglich nur auf die Niederlande Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen erteilte Patente, einschließlich europäischer Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen in den Niederlanden allein und nicht in den Niederländischen Antillen.“Gemäß Artikel 168, jedoch ist das Übereinkommen nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden und findet folglich nur auf die Niederlande Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen erteilte Patente, einschließlich europäischer Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder gemäß Artikel 4, Absatz eins, lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen in den Niederlanden allein und nicht in den Niederländischen Antillen.“
Weiters haben die Niederlande am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag – neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba – auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.
NORWEGEN
Norwegen hat am 1. Oktober 1988 gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.Norwegen hat am 1. Oktober 1988 gemäß Artikel 64, Absatz 2, Litera a, Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Artikel 40, vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
POLEN
Gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z i und ii des VertragesGemäß Artikel 64, Absatz 2, Litera a, Z i und ii des Vertrages
steht die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.steht die in Artikel 40, vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.
(Anm.: Erklärung zu Art. 39 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 39, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1994,)
RUMÄNIEN
Rumänien erklärt gemäß Art. 64 Abs. 5, daß es sich selbst als nicht durch Art. 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.Rumänien erklärt gemäß Artikel 64, Absatz 5,, daß es sich selbst als nicht durch Artikel 59, des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.
Rumänien ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder der Ausführungsordnung nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können.
SAMOA
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Samoa gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Samoa gemäß Artikel 64, Absatz 5, des Vertrages erklärt, dass es sich durch Artikel 59, nicht als gebunden betrachtet.
SCHWEDEN
Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
SCHWEIZ
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1997,)
SPANIEN
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 28/2000)Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2000,)
SOWJETUNION
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.
ST. LUCIA
St. Lucia erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden.St. Lucia erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden.
URUGUAY
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Uruguay am 7. Oktober 2024 seine Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei in Übereinstimmung mit Art. 64 Abs. 1 lit. a des Vertrages erklärt, durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu sein.Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Uruguay am 7. Oktober 2024 seine Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei in Übereinstimmung mit Artikel 64, Absatz eins, Litera a, des Vertrages erklärt, durch die Bestimmungen des Kapitels römisch zwei des Vertrages nicht gebunden zu sein.
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
I.römisch eins.
(Anm.: Abs. 1 Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)Anmerkung, Absatz eins, Erklärung hinsichtlich des Kapitels römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1987,)
(2)Absatz 2,Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und
(3)Absatz 3,gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.
In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.
II.römisch zwei.
Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.
Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Das Vereinigte Königreich hat am 6. Jänner 1981 und 27. Juli 1983 den Geltungsbereich des genannten Vertrages auf Hongkong bzw. die Insel Man ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 62 Abs. 3 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf Gibraltar erklärt.Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Artikel 62, Absatz 3, die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf Gibraltar erklärt.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 62 Abs. 3 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf die Vogtei Guernsey erklärt.Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Artikel 62, Absatz 3, die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf die Vogtei Guernsey erklärt.