Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63 Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 63, Absatz 2, am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:
Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels römisch zwei des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.
Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.
DÄNEMARK
Dänemark erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des genannten Vertrages betreffend die internationale vorläufige Prüfung nicht gebunden zu erachten.Dänemark erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels römisch zwei des genannten Vertrages betreffend die internationale vorläufige Prüfung nicht gebunden zu erachten.
FRANKREICH
In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Kapitels II und des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Kapitels römisch zwei und des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.
Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.
JAPAN
Die Regierung Japans erklärt gemäß Artikel 64 (2) (a) des Vertrages, daß:
(i) die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 hinsichtlich der Zuleitung eines Exemplars der internationalen Anmeldung und einer Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) für Japan nicht verbindlich sind,
(i) die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder eine Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
LUXEMBURG
Gemäß Artikel 64 ist Kapitel II des Vertrages für das Großherzogtum Luxemburg nicht verbindlich.Gemäß Artikel 64 ist Kapitel römisch zwei des Vertrages für das Großherzogtum Luxemburg nicht verbindlich.
SCHWEDEN
Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
SCHWEIZ
Die Ratifikationsurkunde enthält eine Erklärung gemäß Artikel 64 (1) (a), daß Kapitel II des Vertrages für die Schweizer Eidgenossenschaft nicht verbindlich sein soll.Die Ratifikationsurkunde enthält eine Erklärung gemäß Artikel 64 (1) (a), daß Kapitel römisch zwei des Vertrages für die Schweizer Eidgenossenschaft nicht verbindlich sein soll.
SOWJETUNION
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
I.römisch eins.
(1)Absatz eins,Gemäß Artikel 64 (1) (a) soll Kapitel II des Vertrages für die Vereinigten Staaten nicht verbindlich sein;Gemäß Artikel 64 (1) (a) soll Kapitel römisch zwei des Vertrages für die Vereinigten Staaten nicht verbindlich sein;
(2)Absatz 2,Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und
(3)Absatz 3,gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.
In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.
II.römisch zwei.
Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.
Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.