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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 348/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.04.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Titel

(Übersetzung)
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
StF: BGBl. Nr. 348/1979 (NR: GP XIV RV 869 AB 1138 S. 116. BR: AB 1949 S. 382.)

Änderung

BGBl. Nr. 525/1984

BGBl. Nr. 328/1987 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 120/1993 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 765/1993 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 536/1994 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 83/1997 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 28/2000 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 134/2001 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 132/2002

BGBl. III Nr. 154/2002 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 143/2005 (K - Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten III 143/2005 *Albanien III 83/1997 *Algerien III 28/2000 *Antigua/Barbuda III 28/2000 *Äquatorialguinea III 134/2001 *Arabische Emirate III 28/2000 *Armenien 536/1994 *Aserbaidschan III 83/1997 *Australien 328/1987 *Barbados 328/1987 *Belarus 765/1993 *Belgien 328/1987 *Belize III 134/2001 *Benin 328/1987 *Bosnien-Herzegowina III 83/1997 *Botswana III 143/2005 *Brasilien 348/1979 *Bulgarien 328/1987, 536/1994 *Burkina Faso 120/1993 *China/VR 765/1993, III 28/2000 *Costa Rica III 28/2000 *Côte d’Ivoire 120/1993 *Dänemark 348/1979, 120/1993 *Deutschland/BRD 348/1979 *Dominika III 28/2000 *Ecuador III 134/2001 *Estland 536/1994 *Finnland 120/1993 *Frankreich 348/1979 *Gabun 348/1979 *Gambia III 28/2000 *Georgien 536/1994 *Ghana III 83/1997 *Grenada III 28/2000 *Griechenland 120/1993, III 83/1997 *Großbritannien 348/1979, III 28/2000 *Guinea 120/1993 *Guinea-Bissau III 28/2000 *Indien III 28/2000 *Indonesien III 28/2000 *Irland 120/1993 *Island III 83/1997 *Israel III 83/1997 *Italien 328/1987 *Japan 348/1979, 120/1993 *Jugoslawien III 83/1997 *Kamerun 348/1979 *Kanada 120/1993 *Kasachstan 765/1993 *Kenia 536/1994 *Kirgisistan III 83/1997 *Kolumbien III 134/2001 *Komoren III 143/2005 *Kongo 348/1979 *Korea/DVR 328/1987 *Korea/R 328/1987, 120/1993 *Kroatien III 28/2000 *Kuba III 83/1997 *Lesotho III 83/1997 *Lettland 765/1993 *Liberia 536/1994 *Libyen III 143/2005 *Liechtenstein 328/1987 *Litauen 536/1994 *Luxemburg 348/1979 *Madagaskar 348/1979 *Malawi 348/1979 *Mali 328/1987 *Marokko III 28/2000 *Mauretanien 328/1987 *Mazedonien III 83/1997 *Mexiko III 83/1997 *Moldau III 83/1997 *Monaco 328/1987 *Mongolei 120/1993 *Mosambik III 134/2001 *Namibia III 143/2005 *Neuseeland 120/1993 *Nicaragua III 143/2005 *Niederlande 328/1987 *Niger 120/1993 *Nigeria III 143/2005 *Norwegen 328/1987, 120/1993 *Oman III 154/2002 *Papua-Neuguinea III 143/2005 *Philippinen III 134/2001 *Polen 120/1993, 536/1994 *Portugal 120/1993 *Rumänien 328/1987 *Sambia III 154/2002 *San Marino III 143/2005 *Schweden 348/1979 *Schweiz 348/1979, III 83/1997 *Senegal 348/1979 *Seychellen III 143/2005 *Sierra Leone III 83/1997 *Simbabwe III 83/1997 *Singapur III 83/1997 *Slowakei 120/1993 *Slowenien 536/1994 *Spanien 120/1993, III 28/2000 *Sri Lanka 328/1987 *St. Lucia III 83/1997 *St. Vincent/Grenadinen III 154/2002 *Südafrika III 28/2000 *Sudan 328/1987 *Swasiland III 143/2005 *Syrien III 143/2005 *Tadschikistan III 83/1997 *Tansania III 28/2000 *Togo 348/1979 *Trinidad/Tobago III 143/2005 *Tschad 348/1979 *Tschechoslowakei 120/1993 *Tunesien III 154/2002 *Türkei III 83/1997 *Turkmenistan III 83/1997 *UdSSR 348/1979 *Uganda III 83/1997 *Ukraine 120/1993 *Ungarn 328/1987 *USA 348/1979 *Usbekistan 765/1993 *Vietnam 120/1993 *Zentralafrikanische R 348/1979 *Zypern III 28/2000 *Tschechien 120/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens dessen
Artikel eins, Absatz eins, erster Satz,
Artikel 3, Absatz eins,,
Artikel 16, Absatz eins, sowie Absatz 3, Litera a bis d,
Artikel 32,,
Artikel 58, Absatz 2, Litera a, sowie Absatz 3,,
Artikel 61, Absatz 2, Litera a, sowie Absatz 3, und
Artikel 65
verfassungsändernd sind, samt Ausführungsordnung, wird verfassungsmäßig genehmigt.
  1. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Artikel 58, Absatz eins, des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

INHALTSVERZEICHNIS*)

Präambel

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Bildung eines Verbands

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Kapitel römisch eins, Internationale Anmeldung und internationale Recherche

Artikel 3

Die internationale Anmeldung

Artikel 4

Der Antrag

Artikel 5

Die Beschreibung

Artikel 6

Die Ansprüche

Artikel 7

Die Zeichnungen

Artikel 8

Die Inanspruchnahme von Prioritäten

Artikel 9

Der Anmelder

Artikel 10

Das Anmeldeamt

Artikel 11

Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung

Artikel 12

Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde

Artikel 13

Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter

Artikel 14

Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung

Artikel 15

Die internationale Recherche

Artikel 16

Die Internationale Recherchenbehörde

Artikel 17

Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde

Artikel 18

Der internationale Recherchenbericht

Artikel 19

Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro

Artikel 20

Übermittlung an die Bestimmungsämter

Artikel 21

Internationale Veröffentlichung

Artikel 22

Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter

Artikel 23

Aussetzung des nationalen Verfahrens

Artikel 24

Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten

Artikel 25

Nachprüfung durch die Bestimmungsämter

Artikel 26

Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern

Artikel 27

Nationale Erfordernisse

Artikel 28

Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern

Artikel 29

Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung

Artikel 30

Vertraulicher Charakter einer internationalen Anmeldung

Kapitel römisch zwei, Die internationale vorläufige Prüfung

Artikel 31

Antrag auf internationale vorläufige Prüfung

Artikel 32

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Artikel 33

Die internationale vorläufige Prüfung

Artikel 34

Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde

Artikel 35

Der internationale vorläufige Prüfungsbericht

Artikel 36

Die Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts

Artikel 37

Zurücknahme eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer Auswahlerklärung

Artikel 38

Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung

Artikel 39

Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt

Artikel 40

Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens

Artikel 41

Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt

Artikel 42

Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter

Kapitel römisch drei, Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 43

Nachsuchen um bestimmte Schutzrechte

Artikel 44

Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten

Artikel 45

Regionale Patentverträge

Artikel 46

Unrichtige Übersetzung einer internationalen Anmeldung

Artikel 47

Fristen

Artikel 48

Fristenüberschreitungen in einzelnen Fällen

Artikel 49

Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden

Kapitel römisch vier, Technische Dienste

Artikel 50

Patentinformationsdienste

Artikel 51

Technische Hilfe

Artikel 52

Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen

Kapitel römisch fünf, Verwaltungsbestimmungen

Artikel 53

Die Versammlung

Artikel 54

Der Exekutivausschuß

Artikel 55

Das Internationale Büro

Artikel 56

Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit

Artikel 57

Finanzen

Artikel 58

Die Ausführungsordnung

Kapitel römisch sechs, Streitigkeiten

Artikel 59

Beilegung von Streitigkeiten

Kapitel römisch sieben, Revision und Änderungen

Artikel 60

Revision des Vertrags

Artikel 61

Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags

Kapitel römisch acht, Schlußbestimmungen

Artikel 62

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

Artikel 63

Inkrafttreten des Vertrags

Artikel 64

Vorbehalte

Artikel 65

Schrittweise Anwendung

Artikel 66Kündigung

 

Artikel 67

Unterzeichnung und Sprachen

Artikel 68

Hinterlegung

Artikel 69

Notifikationen

(Amtliche Übersetzung gemäß Artikel 67, Absatz eins, Buchst. b des Vertrags)

Die Vertragsstaaten,

In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,

In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen

In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,

In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,

Haben diesen Vertrag geschlossen.

___________________

*) Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 63, Absatz 2, am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.

Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:

Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels römisch zwei des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.

Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.

DÄNEMARK

Dänemark erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels römisch zwei des genannten Vertrages betreffend die internationale vorläufige Prüfung nicht gebunden zu erachten.

FRANKREICH

  1. Ziffer eins
    In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Kapitels römisch zwei und des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.
  2. Ziffer 2
    Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.

JAPAN

Die Regierung Japans erklärt gemäß Artikel 64 (2) (a) des Vertrages, daß:

(i) die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 hinsichtlich der Zuleitung eines Exemplars der internationalen Anmeldung und einer Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) für Japan nicht verbindlich sind,

(i) die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder eine Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.

LUXEMBURG

Gemäß Artikel 64 ist Kapitel römisch zwei des Vertrages für das Großherzogtum Luxemburg nicht verbindlich.

SCHWEDEN

Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.

SCHWEIZ

Die Ratifikationsurkunde enthält eine Erklärung gemäß Artikel 64 (1) (a), daß Kapitel römisch zwei des Vertrages für die Schweizer Eidgenossenschaft nicht verbindlich sein soll.

SOWJETUNION

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

römisch eins.

  1. Absatz eins,Gemäß Artikel 64 (1) (a) soll Kapitel römisch zwei des Vertrages für die Vereinigten Staaten nicht verbindlich sein;
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und
  3. Absatz 3,gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.

    In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.

römisch zwei.

Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.

Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1985
2. Zur Zurückziehung von Vorbehalten siehe BGBl. Nr. 328/1987

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR11002482

Alte Dokumentnummer

N2197914558R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/348/P0/NOR11002482

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