Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Sonderurlaub

Paragraph 74, (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

  1. Absatz 2,Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
  2. Absatz 3,Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

Schlagworte

Urlaub

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40010518

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P74/NOR40010518

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