Absatz 2,Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
Paragraph 74
01.04.2000
31.08.2002
Sonderurlaub
Paragraph 74, (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.