Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 54

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstweg

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3,In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      Rechtsmittel,
    2. Ziffer 2
      Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
    3. Ziffer 3
      Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
    4. Ziffer 4
      Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
  4. Absatz 4,Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 53 a, zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

Schlagworte

Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Vorgesetzter, Verfassungsgerichtshof

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40251033

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P54/NOR40251033

Navigation im Suchergebnis