Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

11.07.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstweg

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3,In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      Rechtsmittel,
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
    3. Ziffer 3
      Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
    4. Ziffer 4
      Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.

Schlagworte

Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Vorgesetzter, Verfassungsgerichtshof

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12105608

Alte Dokumentnummer

N6199116335J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P54/NOR12105608

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