Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 245

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 245

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

3. Unterabschnitt

EXEKUTIVDIENST

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 245, (1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

  1. Ziffer eins
    in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995
  2. Ziffer 2
    in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.
  1. Absatz 2,Paragraph 143, Absatz 2, ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.
  2. Absatz 3,Beamte des Exekutivdienstes, die nach Paragraph 262, in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.
  3. Absatz 4,Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß den Paragraphen 145 a, Absatz 3 und 4 und 264 sind die Paragraphen 145 a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung des Bundesministers für Inneres vorgesehenen Dienstgrades führen.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40047462

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P245/NOR40047462

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