Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 245

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 245

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

3. Unterabschnitt

EXEKUTIVDIENST

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 245, (1) Ernennungen und Überleitungen sind zulässig:

  1. Ziffer eins
    in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995
  2. Ziffer 2
    in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.
  1. Absatz 2,Paragraph 143, Absatz 2, ist auf die in der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.
  2. Absatz 3,Beamte des Exekutivdienstes, die nach Paragraph 262, in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107954

Alte Dokumentnummer

N6199413594A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P245/NOR12107954

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