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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 181

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstzeit

Paragraph 181, (1) Zur regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz zählt insbesondere der Zeitaufwand für

  1. Ziffer eins
    die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa
    1. Litera a
      der Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder
    2. Litera b
      die anderen Arbeiten,
    soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins,)
  2. Ziffer 2
    die Lehr- und Prüfungstätigkeit und
  3. Ziffer 3
    die Mitwirkung in Universitätsorganen.
  1. Absatz 2,Der Leiter der Universitäts(Hochschul)einrichtung hat im Auftrag der Dienstbehörde die Wochendienstzeit nach Absatz eins, nach Anhörung des Universitätsassistenten im voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben der Einrichtung und die Notwendigkeiten des Lehr- und Forschungsbetriebes (Entwicklung und Erschließung der Künste) sowie die berechtigten Interessen des Universitätsassistenten ist dabei Bedacht zu nehmen. Soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, kann die gleitende Dienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 3, in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 3,Der Universitätsassistent hat die nach Absatz 2, festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Schlagworte

Dozent, Hochschuldozent, Lehrtätigkeit, Organ, Hochschulorgan, Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung, Assistent, Hochschulassistent, Lehrbetrieb

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117308

Alte Dokumentnummer

N6199960486L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P181/NOR12117308

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