die selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit, wie etwa
- Litera ader Erwerb des Doktorates oder der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder
- Litera bdie anderen Arbeiten,
soweit der Zeitaufwand in angemessenem Ausmaß eingeräumt worden ist (Paragraph 180, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins,)